Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Lebensunterhaltssicherungserfordernis bei Ermessenseinbürgerung; Einbürgerung von Ausländern ohne festen Anspruch auf Einbürgerung nur dann, wenn sie den Lebensunterhalt ihrer gesamten Familie sichern können; Lebensunterhaltssicherungserfordernis schließt auch außerhalb Deutschlands lebende Unterhaltsberechtigte ein
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) lehnt die Klage eines staatenlosen Palästinensers auf Einbürgerung ab. Der Kläger war 1997 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und seit 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Seit 2003 war er mit einer Jordanierin verheiratet, die mit den drei gemeinsamen Kindern in Jordanien lebt. Sein Antrag auf Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wurde 2009 abgelehnt, da er als Geringverdiener bei einem Nachzug seiner Ehefrau und der Kinder deren Lebensunterhalt nicht würde decken können. Mit seiner Klage machte der Mann geltend, es seien hierbei nur Angehörige zu berücksichtigen, die bereits in Deutschland leben oder einen Nachzug konkret planen. Das BVerwG sieht das jedoch anders. Die in § 8 StAG benannte Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, sei umfassend formuliert. Das Gericht macht umfassende Ausführungen zum Lebensunterhaltssicherungserfordernis. Dies sei nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen. Der Gesetzgeber habe für dieses umfassende Lebensunterhaltssicherungserfordernis gerade nicht die Einschränkungen übernommen, die bei der Anspruchseinbürgerung (§10 Abs.1Nr.3 StAG) vorgesehen seien.
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