VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2015
Aktenzeichen A 6 S 1259/14

Stichpunkte

Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Flüchtlingsanerkennung serbischer Roma; umfassende Ausführungen auch unter Verweis auf weitere Rechtsprechung zur Prüfung des Gesetzgebers bei der Einstufung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat; Gericht sieht diese auch im Hinblick auf Ausreisebestimmungen als verfassungs- und unionsrechtskonform; Ausführungen zu den Anforderungen an das Vorbringen zur individuellen Verfolgung bei sicherem Herkunftsstaat

Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) stellt in seiner Entscheidung fest, dass die Einstufung Serbiens als sicheres Herkunftsland auch für Roma verfassungs- und unionsrechtskonform sei. Es hebt die Entscheidung der Vorinstanz auf, in der einem Roma aus Serbien die Flüchtlingsanerkennung zugesprochen worden war, weil ihm in Serbien als Roma Verfolgung drohe. Der VGH sieht das anders. Er macht umfassende Ausführungen zur Prüfung des Gesetzgebers bei der Einstufung Serbiens als sicheren Herkunftsstaat auch für Roma. Hierbei verweist er auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechung, in der die Einstufung als verfassungskonform bewertet wird. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber nicht aus gutem Grund so gehandelt habe bzw. bei der Erhebung von Tatsachen nicht hinreichend sorgfältig gewesen sei. Der VGH führt die vom Gesetzgeber ausgewerteten Erkenntnismittel an.

Das VG habe seine gegenteilige Ansicht im Wesentlichen auf die Aussage einer Zeugin gestützt. Diese habe aber keine konkreten Beispielsfälle für ihre Angaben benannt. Der VGH räumt ein, dass es zwar in der Vergangenheit immer wieder Übergriffe Dritter auf Roma gegeben habe, die von der Polizei auch nicht immer hinreichend verfolgt worden seien. Es sei jedoch nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht davon auszugehen, dass der serbische Staat zur Schutzgewährung grundsätzlich nicht willens oder nicht in der Lage sei.

Der VGH stellt weiter fest, dass im Einzelfall zwar auch zugunsten einer Asylbewerberin oder eines Asylbewerbers aus einem sicheren Herkunftsstaat entschieden werden könne, dann müsse diese oder dieser aber schlüssig nachweisen, dass im Heimatland die Verfolgung drohe. Der VGH macht  Ausführungen zu den Anforderungen an ein solches Vorbringen. Der Kläger habe im Wesentlichen angegeben, wegen der Erkrankung seiner Ehefrau nach Deutschland gekommen zu sein, da es hier eine bessere Behandlung gäbe. Dies sei nicht ausreichend.

vgh_baden_wuerttemberg_24_06_2015 (PDF, 111 KB, nicht barierefrei)

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