Bemerkenswerte Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren um die europarechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses arbeitssuchender EU-Bürgerinnen und -Bürger vom Sozialleistungsbezug; `Hartz IV-Leistungen´ sind als Sozialleistungen einzustufen; bei fehlendem Aufenthaltsrecht verstößt Leistungsausschluss nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot; Einzelfallprüfung nicht notwendig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärt in seiner Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren die deutsche Praxis des Ausschlusses arbeitssuchender EU-Bürgerinnen und -Bürger für europarechtlich zulässig. Die Klägerin ist eine schwedische Staatsangehörige mit drei Kindern, die seit 2010 in Deutschland lebt. Sie und ihre älteste Tochter hatten fast ein Jahr lang mehrere Kurzzeitjobs ausgeübt, waren dann arbeitslos geworden und hatten keine neue Arbeitsstelle gefunden. Die minderjährigen Kinder besuchen in Deutschland die Schule. Die Frau hatte daraufhin Kindergeld sowie, ebenso wie ihre älteste Tochter, Hartz IV beantragt, das zunächst auch gewährt wurde. Ein halbes Jahr später stellten die Behörden aufgrund der Vorbehaltserklärung Deutschlands zum Fürsorgeabkommen im Dezember 2011 die Zahlungen ein. Nach dem deutschen Recht können arbeitsuchende EU-Bürgerinnen und Bürger bei einer Vorbeschäftigung von weniger als einem Jahr für bis zu sechs Monate Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) haben. Nach sechs Monaten greift ein genereller Leistungsausschluss. Dagegen klagte die Frau. In zweiter Instanz legte das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 12.12.2013 dem EuGH das Verfahren zur Vorabentscheidung vor. Das BSG wollte insbesondere wissen, ob der Ausschluss arbeitssuchender EU-Bürgerinnen und -Bürger von Leistungen, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden erhalten, mit dem Gleichbehandlungsgebot der Verordnung Nr. 883/2004 vereinbar ist. Der EuGH stellt zunächst fest, dass Hartz IV-Leistungen als „Sozialleistungen“ anzusehen sind, da sie der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und beitragsunabhängig durch Steuermittel finanziert werden. Dies gelte auch, wenn sie zusätzlich der Erleichterung der Arbeitssuche dienen. Gleichen Zugang zu Sozialleistungen könnten EU-Bürgerinnen und -Bürger nur verlangen, wenn sie ein Aufenthaltsrecht haben. Dabei gelte: Unfreiwillig arbeitslos Gewordene, die weniger als ein Jahr gearbeitet haben, behalten ihre Erwerbstätigeneigenschaft und damit ein Aufenthaltsrecht für mindestens sechs Monate. Danach dürfen sie, ebenso wie EU-Bürgerinnen oder -Bürger, die noch nicht gearbeitet haben, bei nachgewiesener Arbeitssuche mit begründeter Aussicht auf Einstellung zwar nicht ausgewiesen werden, haben aber keinen Anspruch auf Gleichbehandlung und damit Leistungen. Der EuGH weist noch mal, wie schon in der sogenannten „Brey-Entscheidung“ vom 19.09.2013 darauf hin, dass ein Staat die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigen müsse, wenn er eine Ausweisung veranlassen oder feststellen will, dass eine Person durch ihren Aufenthalt eine unangemessene Belastung des Sozialsystems verursacht (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 – C-140/12). In Fallgestaltungen wie der vorgelegten müsse der Einzelfall aber nicht geprüft werden, da bereits in dem in der „Unionsbürgerrichtlinie“ vorgesehenen System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft persönliche Umstände berücksichtigt würden. Damit widerspricht der EuGH der Ansicht des EuGH-Generalanwalts. Dieser äußerte in seinem Schlussantrag vom 26.03.2015, dass nach Ablauf der sechs Monate die persönliche Verbindung zum Aufnahmestaat, wie zum Beispiel mehrere geringfügige Beschäftigungen im Vorfeld oder schulpflichtige Kinder, bei der Entscheidung über die Leistungsgewährung berücksichtigt werden müssten. Im sogenannten „Dano-Verfahren“ hatte der EuGH bereits in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 festgestellt, dass ein Leistungsausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist.
Entscheidung im Volltext: