Bemerkenswerte Entscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren um verlängerte Kündigungsfrist für Hausangestellte; entgegen der herrschenden Meinung sieht Gericht Privathaushalte als Betrieb im Sinne des § 622 Abs. 2 BGB; umfassende Ausführung zum Betriebsbegriff und zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 622 BGB
Das Landesarbeitsgericht (L AG) verlängert die Kündigungsfrist für eine Hausangestellte auf sieben Monate. Es stellt fest, dass der Betriebsbegriff des § 622 Abs. 2 Nummer 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch Privathaushalte umfasst und daher die verlängerte Kündigungsfrist auch für Hausangestellte gilt.
Die Klägerin arbeitet seit 20 Jahren im Haushalt des Beklagten. Der Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2014 zum 30.9.2014 gekündigt. Die Klägerin klagte auf eine verlängerte Kündigungsfrist von sieben Monaten gemäß § 622 Abs. 2 Nummer 7 BGB. Die verlängerte Kündigungsfrist gilt für den Arbeitgeber, wenn ein Arbeitsverhältnis in einem Betrieb oder Unternehmen länger als zwei Jahre bestanden hat. Nach der herrschenden Meinung stellt ein Privathaushalt weder einen Betrieb noch ein Unternehmen dar. Das Landesarbeitsgericht setzt sich in seiner Entscheidung umfassend mit dem Begriff des Betriebes und der Auffassung der herrschenden Meinung hierzu auseinander. Es führt verschiedene Aspekte auf, die gegen eine Herausnahme der Hausangestellten aus dem Anwendungsbereich des Paragraphen 622 BGB sprechen und führt aus, warum auch Hausangestellte den durch § 622 BGB bezweckten Kündigungsschutz erlangen sollten.
Sie aus dem Anwendungsbereich des § 622 BGB herauszunehmen sei letztlich auch verfassungsrechtlich bedenklich, da der Umstand, dass überwiegend Frauen in Haushalten arbeiten zu einer mittelbaren Diskriminierung führen würde. Denn der eigentlich geschlechtsneutral formulierte § 622 Abs. 2 BGB würde damit überwiegend Frauen treffen. Eine solche Regelung wäre aber nur unter engen Voraussetzungen als Maßnahme, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben darf, zulässig. Das Gericht macht Ausführungen zu der in diesem Zusammenhang zu prüfenden Verhältnismäßigkeit. Es legt dar, dass die Auslegung der herrschenden Meinung Hausangestellte intensiv benachteiligt, da sie weder materiellen noch formellen Kündigungsschutz haben und kommt zum Schluss, dass § 622 BGB verfassungskonform auszulegen sei, indem auch Privathaushalte unter den Begriff des Betriebes zu fassen seien.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für den Geltungsbereich des § 622 BGB hat das Gericht eine Revision ausdrücklich zugelassen.
Entscheidung im Volltext:
lag_baden_wurttemberg_26_06_2015 (PDF, 49 KB, nicht barrierefrei)