BFH, Urteil vom 4.2.2016
Aktenzeichen III R 17/13

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Finanzgerichtsverfahren um Kindergeldanspruch; Gericht spricht in Polen lebender Mutter Kindergeldanspruch zu; lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist diese und nicht der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist die Klage eines Vaters auf Zahlung des Kindergeldes an ihn ab. Der in Deutschland lebende deutsche Vater hatte für seinen Sohn Kindergeld beantragt. Der Sohn lebt in Polen bei der Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse hatte einen Anspruch des Klägers abgelehnt, da die Mutter kindergeldberechtigt sei. Hiergegen hatte der Vater geklagt. Das Finanzgericht hatte ihm Recht gegeben und ihm den Anspruch zuerkannt. Dieses Urteil hebt der Bundesfinanzhof auf und weist die Klage ab. Grundlage für die Entscheidung ist die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 Verordnung Nr. 987/2009). Danach gilt eine sogenannte Wohnsitzfiktion bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Fällen. Die gesamte Familie ist dann so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Leistungen beansprucht werden. Da im deutschen Kindergeldrecht unerheblich ist, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind, gilt auch die geschiedene Ehefrau als Familienangehörige und somit als mit dem Kind in Deutschland lebend. Da bei getrennt lebenden Eltern nach deutschem Recht das Kindergeld an erster Stelle an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, steht vorliegend der Mutter das Kindergeld zu. Der BFH hatte Zweifel, ob eine so weite Fiktion noch vom Unionsrecht gedeckt wäre und daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt. Der EuGH bestätigte mit Urteil vom 22.10.2015 (AZ: C-378/14), dass durch die Wohnsitzfiktion der Anspruch von dem in Deutschland lebenden auf den im EU-Ausland lebenden Elternteil übergehen könnte. Dies gelte auch dann, wenn dieser keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.

 

Entscheidung im Volltext

Bfh_04_02_2016 (PDF, 50 KB, nicht barrierefrei)

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