LG Fulda, Urteil vom 30.6.2016
Aktenzeichen 44 Js 15793/14 – 1 Kls

Stichpunkte

Umfangreiche Entscheidung im Strafverfahren wegen Menschenhandels; Neunzehnjährige aus Rumänien entführt und zwei Monate zur Prostitution gezwungen; 10 bzw. 8 Jahre Haft für die Täter; detaillierte Auseinandersetzung des Gerichts mit der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin; im Adhäsionsverfahren Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zugesprochen

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) verurteilt zwei Angeklagte wegen schweren Menschenhandels, Vergewaltigung, ausbeuterischer Zuhälterei, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu zehneinhalb und acht Jahren Haft. Die beiden Männer hatten die damals 19-jährige Nebenklägerin (im Urteil die Zeugin I.) vor dem Schulhof ihres Gymnasiums in Rumänien in ihr Auto gelockt, nach Deutschland gebracht und ungefähr zwei Monate lang in zwei Städten zur Prostitution gezwungen (Tathergang S. 11-23).

Einer der beiden Angeklagten hat die Frau zudem mindestens drei Mal vergewaltigt und dabei geschlagen und gebissen, während der andere die Tat filmte. Unter anderem auf diese Weise setzten sie die Nebenklägerin unter Druck und brachen ihren Widerstand, der Prostitution nachzugehen. Die Freundin eines der Angeklagten, die ebenfalls für diesen der Prostitution nachging, überwachte sie bei der Prostitutionsausübung.

Die Nebenklägerin unternahm, eingeschüchtert durch die fortdauernden Drohungen und Gewaltanwendungen der Angeklagten, zunächst keinen Fluchtversuch. Erst nach Wochen vertraute sie sich einer rumänischen Prostituierten in einem Bordell an und bat diese um Hilfe. Als die Angeklagten sich vorübergehend in Rumänien aufhielten, wandte sie sich erneut hilfesuchend an eine Mitarbeiterin des Bordells. Diese veranlasste daraufhin, dass ein Freier die Frau aus dem Bordell holte, sie zunächst in seiner Wohnung aufnahm und dann zur Polizei brachte. Kurz darauf fuhr die Frau nach Rumänien zurück, kam jedoch zur Aussage in der Hauptverhandlung zurück.

Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt. Im Ermittlungsverfahren hatten sie die Taten bestritten und behauptet, die Nebenklägerin sei freiwillig der Prostitution nachgegangen. Das Gericht wertet diese Aussagen aus und stellt sie umfassend der eigenen Beweisaufnahme und insbesondere der Aussage der Nebenklägerin gegenüber. Dieses erörtert es umfassend im Hinblick auf deren Glaubhaftigkeit. Dabei macht es Ausführungen zum Aussageverhalten der Zeugin und setzt sich sehr eingehend mit potentiellen Widersprüchen verschiedener Angaben der Nebenklägerin, z.B. während des Ermittlungsverfahrens, auseinander (S.44 ff). Ebenso wird auf Einwände der Verteidigung eingegangen und z.B. dargestellt, wie die fortwährenden Misshandlungen und Drohungen auf die Frau wirkten und sie zunächst von Fluchtversuchen abhielten (S.49 f).

Weiter führt das Gericht aus, warum es der Nebenklägerin an einem Motiv fehle, die Angeklagten fälschlich zu belasten.

Das Gericht stellt die psychischen und physischen Folgen der Tat für die Nebenklägerin dar (S. 23). Diese wertet es auch im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfend. Neben körperlichen Schäden am Auge, die weitere Operationen erforderten, sei diese über Wochen traumatisiert gewesen. Außerdem sei ihre schulische Ausbildung beeinträchtigt und sie dauerhaft als Prostituierte stigmatisiert.

Zum Adhäsionsantrag der Nebenklägerin stellt das Gericht daher fest, dass dieser dem Grunde nach gerechtfertigt sei (S. 67).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Entscheidung im Volltext:

lg_fulda_30_06_2016 (PDF, 4.800 KB, nicht barrierefrei)

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