Interessante sozialgerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz um Sozialleistungen für rumänische Familie; Arbeitnehmer*innenstatus kann schon bei 5 Wochenstunden und Monatseinkommen von 187 Euro vorliegen; umfassende Ausführungen zum Arbeitnehmer*innenbegriff
Das Landessozialgericht (LSG) spricht im Rechtsschutzverfahren einer Rumänin vorläufig aufstockende Leistungen zu. Die Frau war mit einem Arbeitsvertrag als Haushaltshilfe mit 5 Wochenstunden angestellt und hatte ein monatliches Einkommen von 187 Euro. Ihr Antrag auf ergänzende Sozialleistung wurde abgelehnt, da sie unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II falle, da sie sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte. Ihr Minijob sei eine völlig untergeordnete Tätigkeit und vermittle ihr keinen Arbeitnehmerinnenstatus. Diese Auffassung war vom Sozialgericht bestätigt worden. Dagegen wendet sich die Frau mit ihrer Beschwerde vor dem Landessozialgericht. Das LSG legt zunächst dar, dass der Arbeitnehmer*innenbegriff europarechtlich nicht festgelegt ist und daher zu seiner Auslegung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zurückzugreifen ist. Danach seien in einer Gesamtschau aller Umstände objektive Kriterien zugrunde zu legen. Erforderlich sei eine weisungsabhängige Tätigkeit für einen Anderen gegen eine Vergütung. Unter Verweis auf weitere Rechtsprechung des EuGH und des Bundessozialgerichts, stellt das LSG fest, dass es hierbei nicht allein auf die Arbeitszeit und Höhe der Vergütung ankäme, sondern auch auf Absprachen bezüglich Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ähnlichem. Hieraus ergebe sich eine gewisse Integration in den Betrieb sowie eine Weisungsgebundenheit. Ausgehend von einem europarechtlichen Verständnis sei der Arbeitnehmerbegriff geprägt durch die Grundsätze der Freizügigkeit und Gleichbehandlung, entsprechend sei bei der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des § 7 SGB II darauf abzustellen, ob ausländischen Arbeitnehmer*innen ohne gefestigtes Aufenthaltsrecht in ihrem Beschäftigungsverhältnis die gleichen Rechte auf soziale Teilhabe zustehen wie Inländern. Es käme also bei der Frage, ob es sich um ein völlig untergeordnetes Beschäftigungsverhältnis handelt, nicht nur auf die Höhe der Vergütung und die Möglichkeit der Existenzsicherung dadurch an, sondern ob das Arbeitsverhältnis so gestaltet ist, dass es einem Inländer oder einer Inländerin Zugang zu Arbeitnehmer*innenrechten verschaffen würde. Da der Arbeitsvertrag der Frau sowohl Urlaubsanspruch als auch Lohnfortzahlungsanspruch regelte, was Inländer*innen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unabhängig von der Vergütungshöhe einen Arbeitnehmer*innenstatus vermitteln würde, sah das LSG keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein solcher Status im Hauptsacheverfahren verweigert würde und sprach daher vorläufige Leistungen zu.
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