BGH, Beschluss vom 11.1.2005
Aktenzeichen 1 StR 498/04

Stichpunkte

Opferschutz im Strafverfahren wegen Vergewaltigung; Schutz der Menschenwürde der Zeugin bei Befragung zu Privat- und Intimleben und bei Begutachtungen.

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung durch das Landgericht (LG) Baden-Baden und hebt mit Verweis auf das Opferrechtsreformgesetz hervor, dass im gesamten Strafverfahren trotz bestehender Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung die Menschenwürde der Zeuginnen und Zeugen zu schützen ist. Dies sei insbesondere bei Beweiserhebungen (Befragungen oder Begutachtungen) zu Privat- und Intimleben zu berücksichtigen.

Der Angeklagte hatte die lesbische Nebenklägerin 2001 in ihrer Wohnung vergewaltigt. Im Strafverfahren versuchte er, dies als einvernehmlichen Geschlechtsverkehr darzustellen und gab an, ein Verhältnis mit der Frau gehabt zu haben. Das Gericht sah dies aufgrund verschiedener Indizien als widerlegt an.

Abschließend weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass sich das Landgericht im vorliegenden Fall wegen der Bedeutung der Aussage der Nebenklägerin zwar gründlich mit dieser auseinandersetzen musste, hebt aber hervor, dass die Menschenwürde der Zeuginnen und Zeugen geschützt werden muss. Dabei verweist es auf den Europäischen Rahmenbeschluss zur Stellung des Opfers im Strafverfahren und das darauf beruhende Opferrechtsreformgesetz.

So sind insbesondere Erörterungen und Beweiserhebungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Tat stehen, nur dann zulässig, wenn sie unverzichtbar sind. Dies bezieht sich im gesamten Strafverfahren auf den Umfang der Beweiserhebung und hier insbesondere auf Begutachtungen sowie das Zulassen von Fragen vor Gericht.

Vor diesem Hintergrund setzt sich der Senat des Bundesgerichtshofs kritisch mit den vom Landgericht veranlassten Begutachtungen, unter anderem zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, auseinander. Hier waren umfassende Beweiserhebungen zum Privat- und Intimleben der Nebenklägerin erfolgt, ohne dass diese auf die Entscheidung des Gerichts Auswirkungen gehabt hätten. Ebenso sind nach Ansicht des Senats psychiatrische Gutachten nur geboten, wenn es tatsächlich Anhaltspunkte für psychische Erkrankungen oder Einschränkungen gibt, die sich auf die Aussagefähigkeit auswirken könnten. Der Gutachterin bzw. dem Gutachter sind entsprechende Vorgaben zu machen, um für die Entscheidung irrelevante, aber die Würde der Zeugin oder des Zeugen verletzende Erörterungen zu vermeiden.

Entscheidung im Volltext:

BGH_11_01_2005 (PDF, 40 KB, nicht barrierefrei)

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