VG Stuttgart, Urteil vom 29.3.2017
Aktenzeichen A 12 K 7864/16

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Abschiebeschutz für Albanerin

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) spricht einer Albanerin und ihrer Tochter Abschiebeschutz zu. Die Frau war mit ihrer Tochter 2015 nach Deutschland gekommen und hatte einen Asylantrag gestellt. Ihre Mutter und auch ihr Ex-Freund und Vater ihrer Tochter hätten sie in Albanien zur Prostitution zwingen wollen. Von ihrem Ex-Freund und dessen Vater sei sie auch bedroht worden, als sie das Kind nicht abtreiben wollte. Aufgrund der Bedrohungen hätte sie über Jahre das Haus kaum verlassen. Bei einer Gelegenheit, als sie mit ihrem Cousin in einem Café war, sei auf diesen geschossen und er schwer verletzt worden. Aus Angst um ihre Sicherheit und die ihrer Tochter sei sie nach Deutschland geflohen. Das Bundesamt lehnte ihren Antrag auf Asyl und Flüchtlingsanerkennung ab und forderte sie, da auch kein Abschiebungsverbot gegeben sei, zur Ausreise auf. Die Frau erhob dagegen Klage unterstützt von einer Stellungnahme des Fraueninformationszentrums (FIZ) Stuttgart. Die Klägerin erklärte, 2010 von Hintermännern ihrer Mutter in ein Hotel gebracht und dort für einige Tage festgehalten worden zu sein. Ihr Ex-Freund sei mit Männern gekommen, mit denen sie hätte schlafen sollen. Sie habe sich für 20.000 Euro freikaufen sollen. In Albanien sei Handel mit Frauen ein verbreitetes, häufig von Mafiakreisen betriebenes Geschäft, gegen das es keinen wirksamen staatlichen Schutz gäbe. Die Frau war auch früher schon von ihrer Mutter und dem Ex-Freund verfolgt worden und befürchtete, sich und ihre Tochter im Falle einer Rückkehr nicht mehr schützen zu können. Sie habe versucht, Schutz von der Polizei zu erhalten, sei dort aber nicht ernst genommen worden. Das Gericht glaubt der Klägerin und stellt fest, dass eine Verfolgung durch private Akteure vorliege. Für einen Anspruch auf Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung sei erforderlich, dass der Staat nicht willens oder in der Lage sei, sie vor diesen Verfolgungen zu schützen. Das sieht das Gericht nicht gegeben. Es macht Ausführungen zu den Bemühungen und Entwicklungen im albanischen Justizsystem und sieht deutliche Reformbestreben, so dass trotz Defizite nicht davon auszugehen sei, dass die Frau in Albanien ohne Schutz sei, daher sei auch subsidiärer Schutz abzulehnen. Das Gericht sieht aber ein Verbot der Abschiebung wegen erheblicher Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gegeben, da die Frau schon in der Vergangenheit in Albanien Opfer erheblicher Straftaten geworden war und im Falle einer Rückkehr wieder in den Fokus der Täter geraten würde. Innerhalb des eher kleinen Landes Albanien könne sie sich dem nicht entziehen, da keine dauerhafte Anonymität zu gewährleisten sei, außerdem könne sie als alleinerziehende Mutter ohne familiäre Unterstützung nicht überleben.

Entscheidungi m Volltext:

vg_stuttgart_29_03_2017 (PDF, 1900 KB, nicht barrierefrei)

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