Bemerkenswerte Entscheidung über Verfassungsbeschwerde gegen drohende Abschiebung alleinerziehender Mutter nach Bulgarien; Belange von Familien mit Kindern sind bei Abschiebung besonders zu berücksichtigen, das gilt erst recht für Alleinerziehende; Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung der Situation der Alleinerziehenden im Verwaltungsgerichtsverfahren
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt fest, dass die Versagung von Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Bulgarien für eine alleinerziehende Mutter mit vier Kindern verfassungswidrig war, hebt die entsprechenden Beschlüsse auf und verweist an das Verwaltungsgericht (VG) zurück.Die Beschwerdeführerin ist Syrerin und mit ihren vier Kindern über Bulgarien nach Deutschland geflohen. Ihr Asylantrag wurde abgelehnt und ihr und ihren Kindern die Abschiebung nach Bulgarien angedroht, da ihr dort bereits Asyl zugesprochen worden war. Hiergegen erhob die Frau Klage vor dem VG mit Verweis auf die unzureichende Situation für Flüchtlinge in Bulgarien und auf die sogenannte `Tarakhel-Entscheidung´ vom 04.09. 2014 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der Vorkehrungen getroffen werden müssen, dass für besonders Schutzbedürftige im Zielland Unterkünfte zur Verfügung stehen.
Das VG wies die Klage ab, da es keine Hinweise auf unmenschliche oder erniedrigende Behandlung für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien sähe. Daraufhin erhob die Frau Anhörungsrüge, da das VG sich nicht mit ihrer speziellen Situation als alleinerziehende Mutter auseinander gesetzt habe. Auch seien nicht die nach der EGMR-Entscheidung erforderlichen Vorkehrungen für eine kindgerechte Unterkunft getroffen worden.
Als auch diese abgelehnt wurde, erhob die Frau Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG gibt dieser statt, da die Klägerin in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei. Eine solche Verletzung läge vor, wenn das Gericht sich nicht mit dem wesentlichen Kern des klägerischen Begehrens auseinandersetzt. Bei der vorliegend angedrohten Abschiebung nach Bulgarien hätte das Gericht sich mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass die Frau eine alleinerziehende Mutter mit vier minderjährigen Kindern ist. Das BVerfG verweist auf die Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie (Art. 21 ff.) einen Beschluss des BVerfG vom 17.09.2014 und die oben genannte `Tarakhel-Entscheidung´ des EGMR. Die genannten Entscheidungen beträfen zwar Familien, aber für eine alleinerziehende Mutter hätte das Gericht danach erst recht begründen müssen, warum es davon ausgeht, dass die Alleinerziehende mit ihren Kindern in Bulgarien eine sichere Unterkunft erhält und keine Gefahr für das Wohl der Familie bestehe. Eine solche Auseinandersetzung habe das VG aber nicht vorgenommen.