SG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017
Aktenzeichen S 27 KR 717/16

Stichpunkte

Bemerkenswerte Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Kostenübernahme für Beseitigung eines von den Tätern veranlassten Tattoos eines Menschenhandelsopfers

Zusammenfassung

Das Sozialgericht (SG) verurteilt die Krankenkasse, die Kosten für die Entfernung eines Tattoos zu übernehmen. Die Klägerin war  2 ½ Jahre von einem Täterduo zur Prostitution gezwungen worden (siehe Urteil LG Düsseldorf vom 17.11.2016). Im Verlauf dessen hatten die Täter die Frau dazu gebracht, sich als Zeichen ihrer Verbundenheit die Initialen ihrer Namen sowie die Abkürzung E1I 0 für `die i A1´; den Namen, den die Täter sich gegeben hatten, in den Hals stechen zu lassen. Die Frau befindet sich zur Behandlung der durch die Tat erlittenen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Psychotherapie.

Unter Vorlage einer Bescheinigung ihrer Therapeutin, die bestätigte, dass für eine erfolgreiche Therapie die Entfernung des stigmatisierenden Tattoos nötig sei, beantragte die Frau die Kostenübernahme hierfür bei ihrer Krankenkasse. Dies lehnte die Krankenkasse ab. Auf die Klage der Frau holte das Gericht Gutachten ein, die zum Einen eine behandlungsbedürftige Depression und posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten. Zum Anderen bestätigten die Gutachter, dass eine erfolgsversprechende Therapie die Entfernung des Tattoos erfordere, da dieses die Frau immer wieder an die Taten erinnere und unter anderem flashbacks verursache.

Das SG bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Kostenübernahme. Das Tattoo sei aufgrund seiner Größe und seiner exponierten Position eine Entstellung und mache die Klägerin für eingeweihte als Zwangsprostituierte erkennbar.

Auch stelle das Tattoo einen permanenten Trigger für ihre PTBS dar, so dass eine Beeinträchtigung der Körperfunktionen vorläge, die einen Behandlungsanspruch begründe. Das Gericht legt dar, dass die Rechtsprechung zwar grundsätzlich zurückhaltend mit der Wertung von Eingriffen in `gesunde Körper´ als Behandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V sei und warum es sich vorliegend um eine Ausnahme handelt. Es ginge nicht um das subjektive Empfinden der Klägerin in Bezug auf eine natürliche körperliche Anomalie, mit der sie lernen müsste umzugehen, sondern um die Konfrontation mit den Folgen einer Straftat, die eine PTBS bei ihr verursacht hat und an die das Tattoo sie immer wieder erinnere. Insofern sei es auch nicht zu vergleichen mit einem freiwillig gestochenem Tattoo, das den Betroffenen später nicht mehr gefällt.

 

Entscheidung im Volltext:

sg_duesseldorf_26_01_2017 (PDF, 15 KB, nicht barrierefrei)

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