BGH, Urteil vom 9.5.2019
Aktenzeichen 4 StR 578/18

Stichpunkte

Höchstrichterliche Revisionsentscheidung zur Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Strafverfahren wegen Kindesmissbrauch und Zwangsprostitution; umfassende Ausführungen zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung; Hangtäterschaft und Allgemeingefährlichkeit sind getrennt voneinander zu beurteilen

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hebt das Urteil des Landgerichts (LG) auf, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.

Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 06.08.2018 unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Jungen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt und dabei von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Strafgesetzbuch (StGB) abgesehen.

Die Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung hebt der BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft auf.

Zwar habe das LG die formellen Voraussetzungen für eine optionale Anordnung einer Sicherungsverwahrung zutreffend bejaht, die Begründung der Ablehnung einer sog. ´Hangtäterschaft´ durch das LG sei jedoch unzutreffend, da das Gericht die Prüfung der Hangtäterschaft mit der Gefahrenprognose vermischt habe.

Ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, bezeichne „einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt“.

Das Vorliegen eines solchen Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands sei vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten in eigener Verantwortung wertend festzustellen.

Erst wenn ein solcher Hang angenommen wird, sei in einem zweiten Schritt im Rahmen der Gefahrenprognose die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob der Täter sich trotz des Hanges zukünftig der Begehung weiterer Straftaten enthalten kann oder nicht, wobei der Hang nur ein, wenngleich ein wichtiges, Kriterium der Gefährlichkeitsprognose sei. 

Der BGH bemängelt unter anderem, das LG habe die Ablehnung einer Hangtäterschaft teilweise mit prognostischen Erwägungen, wie möglicherweise positive Wirkungen zukünftiger Therapien begründet und vermischt. Es sei jedoch auf den Urteilszeitpunkt abzustellen und künftige, noch ungewisse Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben.

Eine andere Kammer des LG muss nun noch einmal über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung verhandeln.

Entscheidung im Volltext:

Bgh_09_05_2019 (PDF, 49 KB, nicht barrierefrei)

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