VG Würzburg, Urteil vom 19.9.2005
Aktenzeichen W 8 K 04.30919

Stichpunkte

Verwaltungsstreitverfahren um die Flüchtlingsanerkennung eines ukrainischen Menschenhandelsopfers; umfassende Ausführungen zu Frauenhandel als nichtstaatliche geschlechtsspezifische Verfolgung; Abschiebeschutz auch für minderjährigen Sohn.

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg verpflichtet in seinem Urteil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen und ein Abschiebeverbot auch für ihren 10-jährigen Sohn festzustellen.

Die aus der Ukraine stammende Klägerin war unter falschen Versprechungen zur Arbeit nach Tschechien gelockt worden, wo sie an der Grenze zu Deutschland zur Prostitution gezwungen wurde. Als sie versuchte auszusteigen und bei ihrer Familie unterzutauchen, wurde diese bedroht, ihr Bruder zusammengeschlagen.

2004 reiste sie mit ihrem damals 10-jährigen Sohn illegal nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das BAMF lehnte den Antrag ab.

Auf ihre Klage hin stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Klägerin als Flüchtling anzuerkennen ist.

Die ausweglose Situation der Klägerin, in der Ukraine entweder weiter der Prostitution nachzugehen oder mit ihrem Sohn unterzutauchen, wertet das Gericht als geschlechtsspezifische Verfolgung. Abzustellen ist dabei nicht allein auf die biologische, sondern auch die soziale Bedeutung des Geschlechts im Sinne der Beziehung zwischen Frauen und Männern auf Grundlage gesellschaftlich und kulturell definierter Identitäten. Das Gericht stellt fest, dass Frauenhandel in diesem Sinne als sexuelle Gewalt, Ausbeutung und Zwangsprostitution unmittelbar abzielt auf den Genderstatus der Frau, ihr Alter, Geschlecht, gesellschaftliche Stellung und sexuelle Verwertbarkeit.

Die Klägerin wird von einer großen kriminellen Organisation verfolgt. Der ukrainische Staat und auch internationale Organisationen können sie nicht schützen.

Für den Sohn der Klägerin stellt das Gericht ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz fest, da die Gefahr bestehe, dass die Menschenhändler ihn bei einer Rückkehr in die Ukraine als Druckmittel gegen seine Mutter verwenden.

Entscheidung im Volltext:

VG_Würzburg_19_09_2005 (PDF, 54 KB, nicht barrierefrei)

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