LSG Hessen, Urteil vom 5.8.2020
Aktenzeichen L 6 AS 362/20 B ER

Stichpunkte

Herausragende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz im Sozialgerichtsverfahren um Hartz-IV-Leistungen für selbständige bulgarische Prostituierte nach coronabedingtem Arbeitsverlust; Gericht spricht Leistungen zu; Fortwirkung des Selbständigenstatus bei unfreiwilligem Arbeitsverlust; selbständige Sexarbeit erfüllt Tatbestand einer niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigkeit zumindest dann, wenn eine Anmeldung nach ProstSchutzG vorliegt

Zusammenfassung

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) ordnet im einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) an eine bulgarische Prostituierte an. Die Frau hatte nach ihren Angaben lange in Deutschland gelebt, war aber nicht durchgehend gemeldet gewesen.

Ab Juni 2018 war sie angemeldet nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchutzG) und arbeitete auf dem Straßenstrich. Durch das Prostitutionsverbot mit Inkrafttreten der Corona-Maßnahmen konnte sie ihrer Selbständigkeit nicht mehr nachgehen und beantragte SGB II-Leistungen. Unterstützt wurde sie unter anderem durch Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle FIM e.V. in Frankfurt, die in einem Schreiben versicherten, die Frau seit über 10 Jahren durch die aufsuchende Arbeit auf dem Straßenstrich zu kennen.

Das Jobcenter lehnte Leistungen mit Verweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab.

Auf den Widerspruch der Antragstellerin schloss sich das Sozialgericht im Eilverfahren der Argumentation des Jobcenters an und lehnte einen Anspruch der Frau ab, da sie über ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche verfüge und damit dem Leistungsausschluss des § 7 SGB II unterfalle. Sie könne aus ihrer vorangegangenen selbständigen Tätigkeit als Prostituierte keine Fortwirkung ihres Erwerbstätigenstatus gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) ableiten, denn hierfür sei eine ordnungsgemäße steuerliche Anmeldung der Tätigkeit erforderlich. Da die Frau aber weder Einkommenssteuererklärungen abgegeben hatte, noch durchgehend einwohnermelderechtlich in Deutschland gemeldet gewesen war, sei ihre selbständige Tätigkeit als illegal zu betrachten und könne ihr kein Aufenthaltsrecht vermitteln, das einen Leistungsanspruch begründe.

Auf die Beschwerde der Frau hiergegen, stellt das LSG fest, sie unterfalle nicht dem Leistungsausschluss, da sie ein Aufenthaltsrecht aus der Fortwirkung ihrer über Jahre ausgeübten selbständigen Tätigkeit herleiten könne. Die selbständige Prostitutionstätigkeit sei entgegen der Auffassung des Jobcenters und des SG als niedergelassene selbständige Erwerbstätigkeit gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU zu werten. Dies gelte mindestens seit der Legalisierung der Prostitution und Inkrafttreten desProstSchutzG.

Das Gericht macht genauere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer niedergelassenen selbständigen Tätigkeit im Fall der Antragstellerin, die es erfüllt sieht. Eine einwohnerrechtliche Meldung sei hierfür nicht erforderlich, solange eine dauerhafte Tätigkeit glaubhaft gemacht werden könne. Dies sei bei der Antragstellerin durch Aussagen der Mitarbeiterinnen der Beratungsstelle FIM, von Polizeibeamten, die die Frau über Jahre bei Kontrollen auf dem Straßenstrich angetroffen hatten, sowie von dort arbeitenden Sexarbeiterinnen hinreichend belegt. Zudem sei eine Anmeldung gem. § 3 ProstSchutzG erfüllt. Eine darüber hinausgehendeGewerbeanmeldung sei nach der Gewerbeordnung nicht vorgesehen und daher auch nicht erforderlich.

Ebenso stünde die Nichtabführung von Steuern dem nicht entgegen, da diese ihre Tätigkeit nicht illegal machten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass die Frau sich rechtsmissbräuchlich auf ein Freizügigkeitsrecht als selbständige Sexarbeiterin beriefe, um Leistungen zu beziehen, da sie der Tätigkeit nachweislich tatsächlich nachgegangen sei.

Die Antragstellerin habe danach als niedergelassene Sexarbeiterin ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU erworben, das durch die unfreiwillige Aufgabe der Tätigkeit durch die Corona-Maßnahmen zu einem Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU führe und ihren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II begründe.

 

Entscheidung im Volltext:

hessisches_lsg_05_08_2020 (PDF, 7 MB, nicht barrierefrei)

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