Verwaltungsgerichtsverfahren um die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierter für einen chinesischen Spezialitätenkoch; Ausführungen zum Begriff "Spezialist" im Sinne des § 19 Absatz 2, Nummer 3 Aufenthaltsgesetz.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen stellt in seinem Beschluss fest, dass der Kläger, ein chinesischer Spezialitätenkoch, keinen Anspruch auf eine unbefristete Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierter nach § 19 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat.
Der Kläger war vier Jahre als Spezialitätenkoch in einem chinesischen Restaurant beschäftigt gewesen. Damit war die maximal mögliche Beschäftigungsdauer nach der Beschäftigungsverordnung in diesem Bereich ausgeschöpft. Sein Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis als Hochqualifizierter war abgelehnt worden. Diese Ablehnung bestätigt auch das Oberverwaltungsgericht. Der Kläger sei kein Spezialist im Sinne des § 19 AufenthG. Spezialist sei "eine Person, die aufgrund ihrer überdurchschnittlichen fachlichen Qualifikation die besonderen Anforderungen einer bestimmten beruflichen Tätigkeit erfüllt". Dies trifft nach Ansicht des OVG auf einen Spezialitätenkoch nicht zu.
Das Gericht sah auch keine Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel.
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