BGH, Beschluss vom 15.3.2016
Aktenzeichen 5 StR 52/16

Stichpunkte

Höchstrichterliche Entscheidung im Strafverfahren im Streit um Gewährung von Akteneinsicht für Nebenklage; keine grundsätzliche Annahme der Unrichtigkeit einer Zeugenaussage bei Aktenkenntnis; Erteilung der Akteneinsicht muss nicht zwangsläufig in der Beweiswürdigung erörtert werden; anders evtl. bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verwirft die Revision des Angeklagten. Dieser war vom Landgericht (LG) wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt worden und hatte in seiner Revision gerügt, dass das LG sich in der Beweiswürdigung nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt habe, dass der Nebenklägerin Akteneinsicht gewährt worden war. Die Nebenklägerin war die einzige Tatzeugin.

Dazu merkt der BGH unter Verweis auf einen BGH-Beschluss vom 11.01.2005 an, dass es keinen Rechtssatz gäbe, nach dem bei Kenntnis der Akten durch Gewährung einer Akteneinsicht grundsätzlich von der Unrichtigkeit der Aussage der*des Zeugin*Zeugen auszugehen sei. In der Rechtsprechung sei ein Vorbereitungsrecht für Zeug*innen anerkannt, woraus sich aber keine grundsätzliche Pflicht für das Gericht ableiten lasse, sich mit einer Erteilung der Akteneinsicht stets in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, insbesondere, wenn weitere Erkenntnisse für die Richtigkeit der Aussage sprechen.

Eine mögliche Einschränkung macht der BGH jedoch für Fälle der Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, in denen es auf eine Prüfung der Aussagekonstanz ankäme.

 

Entschiedung im Volltext:

Bgh_15_03_2016 (PDF, 32 KB, nicht barrierefrei)

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