OLG Braunschweig, Beschluss vom 3.12.2015
Aktenzeichen 1 Ws 309/15

Stichpunkte

Herausragende Entscheidung im Strafverfahren um Akteneinsicht für Nebenklage; Gericht gewährt umfassende Akteneinsicht trotz Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und setzt sich umfassend mit anderen Ansichten in der Rechtsprechung auseinander; umfassende Ausführungen zur Bedeutung der Aussagekonstanz für Glaubhaftigkeit; Hervorhebung der Wichtigkeit der Aktenkenntnis für die Wahrnehmung der Nebenkläger*innenrechte

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) hebt die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht für eine Nebenklagevertreterin auf.

In dem zugrundeliegenden Strafverfahren wurde dem Angeklagten eine Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, wobei der Angeklagte Einvernehmen beschrieb, so dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorlag.

Die Geschädigte hatte sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen und über ihre Anwältin Akteneinsicht beantragt. Diese wurde vom Landgericht (LG) nur für einen Teil der Akten gewährt und ansonsten unter Verweis auf die Gefährdung des Untersuchungszweckes gem. § 406e Abs 2 Satz 2 Strafprozessordnung (StPO) abgelehnt. Hiergegen haben die Nebenklägerin und auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und umfassende Akteneinsicht beantragt.

Das OLG gibt den Beschwerden statt. Zwar sieht es wie das LG die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 406e Absatz 2 Satz 2 StPO als erfüllt an, da der Untersuchungszweck, die Erforschung der Wahrheit, gefährdet sei, wenn die Kenntnis des Akteninhaltes den Wahrheitsgehalt einer Zeugenaussage beeinträchtigen könnte. Eine konkrete Gefährdung sei hierbei nicht erforderlich, sondern es reiche, wie der Wortlaut des § 406e zeige, wenn eine Gefährdung möglich erscheine. Das LG hatte sich in seiner Ablehnung auf eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 22.07.2015 gestützt, in der für den Fall einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, ohne dass weitere Beweismittel vorliegen, von einer möglichen Gefährdung des Untersuchungszweckes ausgegangen wird, da bei der Beurteilung der Aussagekonstanz unklar sei, inwieweit diese auf tatsächlich Erlebtem oder der Aktenkenntnis beruhe. Die Aussagekonstanz stelle ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit dar, so dass eine umfassende Akteneinsicht in derartigen Konstellationen abzulehnen sei.

Das OLG setzt sich sehr eingehend mit der Argumentation des OLG Hamburg auseinander. Im Rahmen der Ermessensprüfung teilt der Senat die Ansicht des OLG Hamburg jedoch nicht, dass eine zu besorgende Beeinträchtigung des Glaubhaftigkeitskriteriums in aller Regel zu einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf null und zu einer Versagung einer umfassenden Akteneinsicht des*der Verletzten führe. Der Grundsatz der Wahrheitsermittlung zum Schutze der Freiheitsrechte des Angeklagten sei dem Informationsrecht der Verletzten mit ihrem Recht auf Fürsorge, Gleichbehandlung und Menschenwürde gegenüberzustellen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukäme. Der Senat stimmt dem OLG Hamburg insoweit zu, dass die Aussagekonstanz ein wichtiges Glaubhaftigkeitskriterium sei, er teilt jedoch nicht die Ansicht des OLG, ihm eine derart hohe Bedeutung beizumessen, dass schon die Besorgnis der Beeinträchtigung dieses Kriteriums regelmäßig zu einer Ermessensreduzierung auf null und der Versagung der Akteneinsicht führe. Der Senat hält es für zu einfach, die inhaltliche Konstanz einer Aussage schon als Wert an sich zu beurteilen und pauschal bei Konstanz von Glaubhaftigkeit und bei Inkonstanz von Unglaubhaftigkeit auszugehen. Unter Hinweis auf Fachliteratur führt er aus, eine bestimmte Art von Inkonstanz könne auch gerade ein Glaubhaftigkeitsmerkmal sein.

Ebenso widerspricht der Senat der Argumentation des OLG Hamburg, das seine Auffassung dadurch bestätigt sieht, dass sich im Gesetzgebungsverfahren zum zweiten Opferrechtsreformgesetz ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht für die Nebenklage nicht durchgesetzt habe. Eine Ablehnung der Ausweitung des Akteneinsichtsrechts bedeute nicht, dass dieses weiter als bisher eingeschränkt werden solle.

Eine mögliche Gefährdung des Untersuchungszweckes ließe sich auch durch die Zusicherung der Nebenklagevertretung, der Mandantschaft keine Akteninhalte zur Kenntnis zu geben, minimieren. Diese ließe sich zwar nicht durchsetzen, aber es sei auf die Zuverlässigkeit der Nebenklagevertreter*innen zu vertrauen, da ihnen die erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bekannt seien und davon auszugehen sei, dass sie den Wert der Aussage ihrer Mandant*innen nicht durch deren Kenntnis der Akten schmälern wollten. Eine `Präparierung´ von Zeug*innen falle einer erfahrenen Ermittlungsperson im Übrigen auf.

Im Abschluss legt der Senat noch eindringlich die Konsequenzen der Versagung der Akteneinsicht dar. Diese würde die*den Nebenkläger*innen von der Strafprozessordnung eingeräumten Befugnisse weitgehend aushöhlen, wodurch sie zu bloßen Objekten des Strafverfahrens würden, was durch das 2. Opferrechtsreformgesetzes gerade verhindert werden sollte. So sei zum einen nicht zu überprüfen, ob tatsächlich eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorläge, zum anderen könne aber auch nicht geprüft werden, ob die Einlassung des*der Angeklagten mit den im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben übereinstimme.

Auch könne die Nebenklage nicht feststellen, ob es Vernehmungsfehler im Ermittlungsverfahren gegeben habe, diese seien für die Qualität der Aussage ebenso gefährlich wie möglicherweise die Aktenkenntnis.

Ebenfalls könne das Beweisantragsrecht nicht ausgeübt werden, wenn gar nicht bekannt sei, welche Beweismittel aktenkundig seien. Dies gelte auch für die Möglichkeit, einen Adhäsionsantrag zu stellen.

All dies spreche für ein überwiegendes Informationsinteresse der Nebenklägerin, so dass ihr umfassende Akteneinsicht zu gewähren sei.

 

Entscheidung im Volltext:

olg_braunschweig_03_12_2015 (PDF, 160 KB, nicht barrierefrei)

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