LG Aachen, Urteil vom 25.9.2019
Aktenzeichen 61 KLs 4/19

Stichpunkte

Umfangreiche Entscheidung im Strafverfahren wegen schweren Menschenhandels nach der Loverboy-Methode; ausführliche Darstellung der Vorgehensweise; neuneinhalb Jahre Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung und Vermögensabschöpfung; umfassende Ausführungen zu den Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) Aachen verurteilt den Angeklagten u.a. wegen Menschenhandels, ausbeuterischer Zuhälterei, Zwangsprostitution und Vergewaltigung zu einer Haftstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten mit anschließender Sicherungsverwahrung. Außerdem ordnet das Gericht eine Vermögensabschöpfung in Höhe von 105.500 € an.

Der Angeklagte hatte zwei Frauen nacheinander über Jahre nach der Loverboy-Methode dazu gebracht, für ihn der Prostitution nachzugehen. Er hatte ihnen jeweils ernsthafte Gefühle vorgespielt, obwohl er in Wirklichkeit bereits eine langjährige Beziehung zu einer anderen Frau hatte. Die Frauen zogen zu ihm in sein stark renovierungsbedürftiges Haus und er gab vor, eine gemeinsame Zukunft mit ihnen zu planen. So baute er eine emotionale Abhängigkeit der Frauen von ihm auf. Diese nutzte er später, indem er finanzielle Notlagen vorgab und sie unter Hinweis auf die großen Verdienstmöglichkeiten als Prostituierte dazu brachte, in der Prostitution zu arbeiten und ihren Verdienst ihm zu überlassen. Dabei erklärte er jeweils, es handele sich nur um einen vorübergehenden Zustand und das Geld diene dem Aufbau der gemeinsamen Zukunft, wie z.B. der Renovierung des Hauses.

Später nutzte er die gemeinsamen Zukunftspläne als Druckmittel, weiter der Prostitution nachzugehen. So stellte er der einen Nebenklägerin die Einrichtung eines Nagelstudios der anderen die eines Tattoo-Studios in Aussicht.

Der Angeklagte brachte die Frauen außerdem dazu, Kokain zu konsumieren, damit sie mehr arbeiteten und um sie stärker an sich zu binden sowie ihren Widerstand zu mindern.

Die Frauen mussten durchgehend Freier bedienen. Wenn sie keine 1000 € täglich verdienten, drohte er ihnen, sie gefährdeten die gemeinsame Zukunft.

Er isolierte sie zunehmend von ihren Familien und ihrem sozialen Umfeld, so dass sich ihre Abhängigkeit von ihm verfestigte. Gleichzeitig wurde sein Verhalten den Frauen gegenüber immer abwertender und gewalttätiger.

Beide Frauen hatten sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen.

 

Die Nebenklägerin Nkl1 hatte der Angeklagte Ende 2015 über eine Internetplattform kennengelernt (Rn 30ff). Er zog mit ihr in ein von seinem Vater gemietetes, stark renovierungsbedürftiges Haus. In diesem und auch bei Außenterminen ging die Nebenklägerin der Prostitution nach. Sie arbeitete von November 2015 bis Januar 2016 durchgehend von morgens bis nachts, hatte 10-15 Freier täglich und verdiente im Schnitt 1000 € (Rn 35/43). Der Angeklagte nahm das gesamte Geld an sich und finanzierte damit den gemeinsamen Lebensunterhalt, die Miete und Renovierung des Hauses sowie seinen Drogenkonsum.

Der Nkl1 ging es zunehmend schlechter, aber der Angeklagte hielt sie, auch durch körperliche Gewalt, in der Prostitution. Einige Male trennte die Nkl1 sich, aber der Angeklagte brachte sie durch Liebesbeteuerungen und dem Versprechen, sich ändern zu wollen, immer wieder dazu, zu ihm zurück zu kehren (Rn 36). Im Januar 2016 trennte sie sich endgültig von dem Angeklagten und zeigte ihn im Februar 2016 an (Rn 52).

Sie begab sich in Therapie und bei ihr wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Rn 43).

Insgesamt hat die Nkl1 für den Angeklagten 24.000 € erwirtschaftet (Rn 42).

 

Im Herbst 2017 lernte der Angeklagte die 21-jährige, aus Österreich kommende und noch bei ihren Eltern lebende Nebenklägerin Nkl2 über eine Internetplattform kennen (Rn 57 ff). Nachdem sie einige Wochen gechattet oder telefoniert hatten, lud der Angeklagte die Nkl2 in sein Haus ein, in dem er inzwischen ein nicht genehmigtes Bordell betrieb. Die Nkl2 kam und zog bei ihm ein. Auch sie brachte der Angeklagte durch Vorspielen echter Gefühle und das Vortäuschen finanzieller Probleme dazu, für ihn von Dezember 2017 bis Juni 2018 der Prostitution nachzugehen. Auch sie hatte täglich zwischen 5 und 15 Freier und verdiente um die 1000 €, die sie komplett an den Angeklagten abgeben musste. Der Angeklagte kontrollierte sie, verabreichte ihr Drogen und schlug sie zunehmend. Er isolierte sie von ihrer Familie, damit diese nicht über ihren Aufenthaltsort Bescheid wusste. Es kam immer häufiger zu Gewalt und Drohungen seitens des Angeklagten. Die Nkl2 hatte mehrfach vor, sich zu trennen und zu ihrer Familie zurückzukehren, schaffte es aber aufgrund ihrer emotionalen Verstrickung mit dem Angeklagten nicht. Auch körperlich ging es ihr immer schlechter, da sie eine Essstörung entwickelt hatte und nur noch 38 KG wog.

Im Juni 2018 wurde der Angeklagte inhaftiert, da er eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte. Er forderte von der Nkl2, das zur Schuldenbegleichung erforderliche Geld für ihn durch Prostitution zu verdienen, was die Nebenklägerin versuchte, aber aufgrund ihrer Verfassung nicht schaffte. Sie fühlte sich emotional zerrissen und ließ sich schließlich von ihrer Mutter abholen und nach Österreich zurückbringen (Rn 68), wobei sie sich emotional weiter an den Angeklagten gebunden fühlte (Rn 71).

Insgesamt hat sie für den Angeklagten eine Summe in Höhe von 80.000 € erwirtschaftet (Rn 73).

 

Das Gericht macht umfassende Ausführungen zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen Zuhälterei, schweren Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung, Zwangsprostitution und Vergewaltigung (Rn 86 ff) und stellt die Strafzumessung detailliert dar (Rn 106ff).

Ebenso umfangreich erörtert es die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (Rn 149 ff) und sieht diese für den Angeklagten aufgrund eines Hanges zu schweren Sexualstraftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, sowie einer Gefährdung der Allgemeinheit gegeben.

Für die von den Nebenklägerinnen erwirtschafteten Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit von insgesamt 105.500,00 € ordnet das Gericht die Einziehung an (Rn 180).

 

Entscheidung im Volltext:

lg_aachen_25_09_2019 (PDF, 341 KB, nicht barrierefrei)

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