EGMR, Urteil vom 16.2.2021
Aktenzeichen 77587/12 und 74603/12

Stichpunkte

Erster Fall vor dem EGMR von Überprüfung des Verhältnisses zwischen Verbot der Zwangsarbeit (Artikel 4 EMRK) und strafrechtlicher Verfolgung von (potenziellen) Betroffenen von Menschenhandel; bei Menschenhandelsverdacht sind Fachstellen hinzuzuziehen und Abweichungen von deren Beurteilung völkerrechtskonform zu begründen; Gerichtshof verurteilt Großbritannien und spricht 45.000 € Entschädigung zu

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt Großbritannien wegen Verstoßes gegen das Verbot der Zwangsarbeit und das Recht auf ein faires Verfahren und verurteilt es zur Zahlung von je 45.000 € an zwei minderjährige Betroffene von Menschenhandel. Die beiden Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige. Sie waren als Minderjährige von der Polizei in Cannabis-Farmen/Fabriken verhaftet und wegen Drogendelikten zu Haftstrafen verurteilt worden, obwohl zum maßgeblichen Zeitpunkt Leitlinien für Polizeibeamt*innen und Staatsanwält*innen darauf hinwiesen, dass bei vietnamesischen Minderjährigen, die auf Cannabis-Farmen entdeckt würden, Menschenhandel wahrscheinlich sei. In den Haftanstalten äußerten die zuständige Fachbehörde und Sozialdienste den Verdacht auf Menschenhandel. Die Staatsanwaltschaft überprüfte daraufhin die Verurteilung, kam jedoch zu dem Schluss, dass die Kläger keine Betroffenen von Menschenhandel seien. Das Berufungsgericht hielt die Entscheidung zur Strafverfolgung für gerechtfertigt und stellte fest, die Staatsanwaltschaft sei nicht an die Feststellungen der Behörden zur Bekämpfung des Menschenhandels gebunden. Gegen diese Entscheidung hatten die Betroffenen beim EGMR Beschwerde eingelegt und einen Verstoß gegen Art. 4 (Verbot der Zwangsarbeit) und Art. 6 (Recht auf faires Verfahren) der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gerügt.

Der EGMR äußert sich in diesem Verfahren zum ersten Mal zum Verhältnis des Verbots der Zwangsarbeit aus Art. 4 EMRK und der Strafverfolgung von (potentiellen) Menschenhandelsopfern. Er stellt fest, dass dies nicht notwendigerweise gegen Art. 4 verstoße, da sich aus den internationalen Verträgen keine Immunität vor Strafverfolgung ergäbe. Bei offensichtlich erzwungenen kriminellen Handlungen habe die Staatsanwaltschaft aber die Möglichkeit, von Strafverfolgung abzusehen. Außerdem ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Verfolgung potenzieller Betroffener von Menschenhandel im Widerspruch zur Pflicht des Staates stehen könnte, Maßnahmen zu ergreifen, um sie zu schützen, wenn der glaubwürdige Verdacht besteht, dass mit einer Person gehandelt wurde. Bei einem solchen Verdacht seien Fachstellen zur Beurteilung hinzuzuziehen. Das sei hier nicht erfolgt. Erst nach ihrer Verurteilung seien die Jugendlichen von einer Fachstelle als Betroffene von Menschenhandel eingestuft worden.

Außerdem hätte die Staatsanwaltschaft für ihre Abweichung von der Einschätzung der Fachbehörde nachvollziehbare und im Einklang mit dem Völkerrecht stehende

Gründe darlegen müssen. Dies sei ebenfalls nicht geschehen.

Der EGMR stellt daher fest, dass Großbritannien durch die strafrechtliche Verfolgung von Betroffenen des Menschenhandels seinen positiven Verpflichtungen zum Schutz vor Zwangsarbeit nach Art. 4 EMRK nicht nachgekommen ist.

Außerdem stellt der Gerichtshof auch einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK fest, da das Fehlen der Feststellung, ob die Beschwerdeführer Betroffene von Menschenhandel geworden waren, sie in ihrer Verteidigung gehindert haben könnte.

 

Entscheidung im Volltext:

 

 

egmr_16_02_2021 (PDF, 1,1 MB, nicht barrierefrei)

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