Interessante Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz im Asylverfahren gegen Abschiebeandrohung nach Ghana als `sicheren Herkunftsstaat´; Hinweise auf landestypische Gewalt gegen Frauen sowie Genitalverstümmelung können gegen Vermutung der Nichtverfolgung sprechen
Das Verwaltungsgericht (VG) ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage einer Ghanaerin gegen die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung für sie und ihre beiden Kinder an.
Das VG führt aus, zwar sei bei einem `sicheren Herkunftsstaat´ wie Ghana grundsätzlich die Vermutung der Nichtverfolgung gegeben und ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet gem. § 29a Abs.1 Asylgesetz (AsylG) abzulehnen, dies gelte aber nur, solange die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Tatsachen vortrügen, die eine Verfolgung oder einen drohenden Schaden nahelegten.
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin körperliche Übergriffe durch ihren Ex-Partner und Vater ihrer beiden Kinder angegeben. Das VG rügt die Argumentation des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Verfolgungshandlungen wie landestypische Gewalt gegen Frauen richteten sich gegen das weibliche Geschlecht und seien nicht flüchtlingsschutzrelevant, da Frauen keine soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs.1 Nr. 1 AsylG darstellten, als rechtlich unzutreffend. Nach § 3b Abs.1 Nr. 4 AsylG könne eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer Gruppe auch vorliegen, wenn diese allein an das Geschlecht anknüpfe.
Nach Ansicht des VG können die Übergriffe des Mannes auch nicht einfach als bloßes kriminelles Unrecht qualifiziert werden, sondern im Hauptverfahren seien Hintergrund und Art der Übergriffe zu prüfen wie die landestypischen Faktoren und Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates. Das Gericht bezieht sich auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes, nachdem Gewalt gegen Frauen und Kinder in Ghana an der Tagesordnung seien und der Staat dem nichts entgegenhielte.
Des Weiteren habe das BAMF eine der Tochter möglicherweise drohende Genitalverstümmelung sowie einen drohenden Kindesentzug durch den Vater nicht hinreichend geprüft.
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