BVerwG, Urteil vom 24.6.2021
Aktenzeichen 1 C 30.20

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren um Missbräuchlichkeit einer Vaterschaftsanerkennung; Vaterschaftsanerkennung für ein nichtdeutsches Kind durch deutschen Vater verfolgt nicht rein aufenthaltsbegründenden Zwecken, wenn auch Aufbau bzw. Fortführung der Eltern-Kind-Beziehung angestrebt wird; Ausgestaltung im Einzelnen unterliegt nicht staatlicher Kontrolle; missbräuchliche Anerkennung eng auszulegen

Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gibt einem Kläger Recht, der eine Vaterschaft für einen Minderjährigen anerkennen wollte und dagegen geklagt hatte, dass die Zustimmungserklärung der Kindesmutter zur Anerkennung der Vaterschaft für missbräuchlich erklärt worden war.

Der Kläger ist Deutscher und arbeitet im Auswärtigen Dienst. Er hatte an verschiedenen Botschaften gearbeitet. Er ist bereits im Rechtssinne und nach eigenen Angaben auch leiblicher Vater von neun Kindern aus verschiedenen Beziehungen, mit denen er teilweise zusammen lebt oder denen er Unterhalt zahlt. Während seiner Dienstzeit in Kamerun hatte er dort den 2001 geborenen Sohn einer Kamerunerin kennengelernt, dessen leiblicher Vater unbekannt ist und für den der Kläger 2016 die Vaterschaft notariell anerkannte. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kamerun lehnte es jedoch gemäß § 85a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 1597a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab, die Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung zu beurkunden, weil  diese missbräuchlich sei.

Die Klage des Mannes hiergegen wurde vom Verwaltungsgericht (VG) abgewiesen.

Seiner Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) stattgegeben, da der § 1597a Abs.1 BGB eng auszulegen sei. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung liege nur vor, wenn der einzige Zweck der Anerkennung in aufenthaltsrechtlichen Zwecken liege. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Kläger eine persönliche Beziehung zu dem Minderjährigen habe.

Fehle es somit an einer Rechtsmissbräuchlichkeit, sei auch die Zustimmungserklärung der Mutter nicht missbräuchlich.

Dies bestätigt das BVerwG in seiner Entscheidung auf die Revision der Bundesrepublik.

Der Senat macht dabei umfassende Ausführungen zu § 1597a BGB (BGB) und bestätigt die Ansicht des OVG, dass keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliege, wenn es auch um Aufbau oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung ginge und nicht ausschließlich um aufenthaltsrechtliche Zwecke. Allein der Umstand, dass der Anerkennende nicht der leibliche Vater sei und die Anerkennung dem/der Minderjährigen ausländerrechtlich Vorteile bringt, sprächen nicht für eine Missbräuchlichkeit. Vielmehr dürfte die einer Anerkennung zwangsläufig folgende aufenthaltsrechtliche Wirkung der Anerkennung durchaus bezweckt werden, soweit es um die Herstellung oder Vertiefung der Eltern-Kind-Beziehung ginge. Nur wenn keine persönliche Beziehung mit dem Kind und dessen Mutter und keine Übernahme der elterlichen Verantwortung angestrebt wird, läge Missbrauch vor.

Außerdem sei bei der Beurteilung der Übernahme der elterlichen Verantwortung zu berücksichtigen, dass die Eltern grundrechtlich geschützt frei von staatlichen Vorgaben die Eltern-Kind-Beziehung gestalten könnten. So sei z.B. eine häusliche Gemeinschaft nicht erforderlich, solange eine `geistig-emotionale Nähebeziehung´ bestehe.

Dies sei von der Ausländerbehörde im Einzelfall zu prüfen. Der Senat legt die Maßstäbe für Regeltatbestandsvermutungen des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG umfassend dar und kommt zu dem Schluss, dass das OVG zutreffend eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Falle des Klägers abgelehnt habe.

Entscheidung im Volltext:

BVerwG_24_06_2021 (PDF, 327 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky