VG Stuttgart, Urteil vom 4.4.2016
Aktenzeichen A 7 K 3376/14

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung für nigerianische von Menschenhandel Betroffene (subsidiärer Schutz); Ausführungen zur Vorgehensweise der Menschenhändlernetzwerke; umfassende Ausführungen zur Situation alleinstehender Frauen in Nigeria

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu, einer nigerianischen von Menschenhandel Betroffenen subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Frau hatte einen Asylantrag gestellt und bei ihrer Anhörung angegeben, in Nigeria sei sie unter sehr prekären Bedingungen bei ihrer Oma aufgewachsen, nachdem ihr Vater ihre Mutter ermordet habe. Als auch ihre Oma gestorben sei, habe sie auf der Straße gelebt, wo sie von einer Frau angesprochen und nach Italien gebracht worden sei. Dort habe sie der Prostitution nachgehen müssen, um 60.000 € angebliche Schulden abzuarbeiten. Nach 6 Monaten sei sie weggelaufen und habe eine Frau mit einem deutschen Mann kennengelernt. Über die sei sie nach Deutschland gekommen, wo sie Asyl beantragt habe.

Die Frau verbrachte einige Wochen in der Psychiatrie, wo unter anderem Depression, Analphabetentum und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sprach ihr Abschiebeschutz zu, lehnte ihren Antrag im Übrigen aber ab, da ihre Angaben zu ungenau seien.

In ihrer Klage macht die Klägerin detailliertere Angaben zu ihrer Biographie, insbesondere zu der Frau, die sie nach Italien und dort zur Prostitution gebracht hat. Diese sei sehr gefährlich und habe gedroht, sie umzubringen, falls sie fliehe.

Das VG glaubt den Angaben der Klägerin und sieht für den Fall ihrer Rückkehr eine Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Es nimmt hierbei Bezug auf seine frühere Entscheidung vom 16.5.2014 und zitiert hieraus umfassende Ausführungen zur Vorgehensweise der Menschenhändlernetzwerke insbesondere zum Sanktions- und Disziplinierungssystem. Die Kammer erklärt, die Klägerin sei als mittellose Analphabetin ohne familiäre Unterstützung die typische Zielgruppe der Menschenhändler und im Falle der Rückkehr in konkreter Gefahr erneut Opfer der Menschenhändler oder ihrer Hintermänner zu werden bzw. von massiven Sanktionsmaßnahmen bis hin zur Tötung bedroht. Nach Ansicht der Kammer sei vom nigerianischen Staat kein Schutz zu erwarten.

Die Klägerin könne auch nicht auf inländische Fluchtalternativen verwiesen werden, da sie ohne familiäre Unterstützung keine Möglichkeit habe, ihre Existenz zu sichern. In diesem Zusammenhang erläutert das VG umfangreich die Situation alleinstehender Frauen.

Entscheidung im Volltext:

vg_stuttgart_04_04_2016 (PDF, 1 MB, nicht barrierefrei)

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