EGMR, Urteil vom 18.7.2019
Aktenzeichen 40311/10

Stichpunkte

Interessante Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Griechenland wegen unzureichender Regelung der Strafbarkeit von Menschenhandel; Verstoß gegen Art. 4 EMRK; mangelnde Sorgfalt der zuständigen Behörden bei den Ermittlungen, überlange Verfahrensdauer und fehlende Beteiligung der Betroffenen im Ermittlungsverfahren; Gerichtshof spricht drei Geschädigten je 15.000 EUR Schadenersatz zu

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt Griechenland im Fall T.I. u.a. gegen Griechenland wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Zwangsarbeit und verurteilt es zur Zahlung von je 15.000 EUR an drei Betroffene von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, nebst 3.000 EUR für die Kosten und Auslagen.

Die Kläger*innen sind russische Staatsangehörige, die zwischen Juni und Oktober 2003 nach Griechenland gekommen sind, nachdem sie im griechischen Konsulat in Moskau Visa erhalten hatten. Sie behaupteten, dass die Angestellten des Konsulats von russischen Menschenhändler*innen bestochen worden seien, um die Visa für die Kläger*innen zu erhalten. Alle drei Kläger*innen wurden als Betroffene von Menschenhandel identifiziert. Ermittlungsverfahren wurden gegen mehrere Beschuldigte eingeleitet. Es gab Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Zuhälterei und Menschenhandel, auch wegen Urkundenfälschung, Verwendung gefälschter Urkunden, Fälschung von Zertifikaten und Freiheitsberaubung. Einige Angeklagte wurden freigesprochen, einige Verfahren wurden wegen Verjährung eingestellt.

Der EGMR stellt fest, dass die Einstellungen der Verfahren gegen zwei der Angeklagten wegen Verjährung erfolgt sind. Der Grund bestand darin, dass Menschenhandel zum Zeitpunkt der Tat lediglich ein Vergehen mit entsprechend kürzerer Verjährungsfrist darstellte. Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung war kein eigenständiger Straftatbestand. Der EGMR hält die damals geltende Regelung und den damals geltenden Strafrahmen für unzureichend, um Menschenhandel zu bestrafen und wirksam zu verhüten. Er sieht darin einen Verstoß gegen Art. 4 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).

Darüber hinaus sieht der EGMR einen Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Pflichten aus Art. 4 EMRK in der Tatsache, dass die Betroffenen durch überlange Verfahren belastet waren. In einem Fall dauerte das Verfahren sieben Jahre und neun Monate, in einem anderen neun Jahre und drei Monate und in einem weiteren Fall war das Verfahren 15 Jahre nach der Beschwerdeeinlegung noch immer ausgesetzt. Einige Straftaten waren bereits vor Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft verjährt. Der EGMR schließt daraus mangelnde Sorgfalt der Ermittlungsbehörden, worin ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 4 EMRK liegt.

Der EGMR moniert, dass Ermittlungen zu den Vorgängen um die Visaerteilung, insbesondere zu den Vorwürfen der Beamtenbestechung ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden seien.

Ein weiterer Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Pflichten aus Art. 4 EMRK stellt der EGMR wegen der fehlenden Beteiligung der Betroffenen fest. Sie hatten versucht, am Verfahren als Geschädigte teilzunehmen und dazu ihre Wohnanschriften angegeben. Versuche, sie dort zu erreichen und als Zeug*innen vorzuladen, seien nicht unternommen worden.

 

Entscheidung im Volltext:

egmr_18_07_2019.pdf (PDF, 388 KB, nicht barrierefrei, Französisch)

Egmr_18_07_2019_dt_Uebersetzung.pdf (PDF, 388 KB, nicht barrierefrei, Deutsch)

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