LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.6.2011
Aktenzeichen L 25 AS 535/11B

Stichpunkte

Vorläufiger Rechtsschutz im Sozialgerichtsverfahren um Sozialleistungen für alleinerziehende Bulgarin und ihren Sohn; möglicher Verstoß gegen europäisches Gleichbehandlungsgebot bei Ausschluss von Leistungen für Unionsbürgerinnen und -bürger, wenn Aufenthalt nur zum Zweck der Arbeitssuche.

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg spricht einer Bulgarin und ihrem Sohn im vorläufigen Rechtsschutz monatliche Leistungen sowie die Tilgung aufgelaufener Mietschulden auf Darlehensebene zu.

Das Gericht lässt bei der Prüfung eines Anspruches auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) offen, ob dieser nach § 7 Absatz 1, Satz 2, Nummer 2 SGB II ausgeschlossen sein könnte, da die Bulgarin möglicherweise nur ein Aufenthaltsrecht  zum Zwecke der Arbeitssuche geltend machen kann. Das Gericht hält es unter Verweis auf weitere Rechtsprechung für fraglich, ob dieser Leistungsausschluss überhaupt auf Unionsbürgerinnen und -bürger Anwendung finden darf. Die Klärung dieser Frage war für ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz zu umfangreich. Da es um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ging, nahm das Gericht eine sogenannte Folgeabwägung vor und kam zu dem Schluss, dass der Antragstellerin existenzielle Nachteile drohen würden, wenn ihrem Antrag auf vorläufige Leistungen nicht stattgegeben würde. Das aufseiten des Leistungsträgers bestehende finanzielle Interesse habe dem gegenüber zurückzutreten.
Neben den monatlichen Leistungen für die Frau und ihren Sohn sprach das Gericht auch ein Darlehen zur Tilgung von Mietschulden zu, um Wohnungslosigkeit zu vermeiden.

Entscheidung im Volltext:

LSG_Berlin_Brandenburg_30_06_2011 (PDF, 19 KB, nicht barrierefrei)

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