VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.2.2022
Aktenzeichen 1a K 3031/20A.

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylverfahren um Abschiebung dort schutzberechtigter Gambierin nach Italien; detaillierte Ausführungen zur Aufnahmesituation in Italien; Gericht sieht Gefahr unmenschlicher Behandlung; umfassende Hinweise auf weitere Rechtsprechung

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) hebt einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf und spricht einer Gambierin Abschiebeschutz für Italien zu. Die Klägerin war 2020 nach Deutschland eingereist und hatte einen Antrag auf Asyl gestellt. Bei ihrer Anhörung hatte sie angegeben, drei Jahre in Italien gelebt zu haben und dort zur Prostitution gezwungen worden zu sein.

Sie war bereits in Italien als schutzberechtigt anerkannt worden. Das BAMF lehnte den Antrag daher als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Italien an.
Die Klägerin erwiderte in ihrer Klage, dass ihr in Italien unmenschliche Zustände drohten und sie Gefahr laufe, erneut zwangsprostituiert zu werden.
Ebenso gab sie an, aufgrund des Erlebten psychisch beeinträchtigt zu sein und reichte entsprechende Atteste ein.

Das VG gibt ihrer Klage statt und erklärt, ihr Antrag hätte nicht als unzulässig abgelehnt werden dürfen. Zwar wäre Italien aufgrund der Schutzgewährung eigentlich der zuständige Mitgliedstaat, es sei aber für die Klägerin im Falle der Überstellung dorthin eine menschenunwürdige erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu befürchten. Daher lägen die Voraussetzungen des § 29 Abs.1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG), nach dem Anträge als unzulässig abgewiesen werden können, nicht vor. Das VG verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u.a. sog. `Jawo-Entscheidung´ vom 19. März 2019), nach der ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh anzunehmen sei, wenn sich eine, völlig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person in extremer materieller Not befinde und ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht befriedigen könne, so dass die physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt sei und ein mit der Menschenwürde unvereinbarer Zustand der Verelendung eintrete.

Grundsätzlich sei zwar im Rahmen des europäischen Asylsystems davon auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat die gemeinsamen Werte anerkennt und Personen, die internationalen Schutz beantragen beziehungsweise denen dieser Schutz gewährt wird, im Einklang mit der Grundrechte-Charta behandelt. Diese Vermutung könnte jedoch auch widerlegt werden. Daher sei ein Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasst ist, für den Fall, dass die betreffende Person Angaben zum Vorliegen eines solchen Risikos gemacht hat, verpflichtet, zu prüfen, ob systematische, allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen bestehen.
Solche Mängel müssten jedoch eine bestimmte Schwelle der Erheblichkeit erreichen.  Dies sei der Fall, wenn aufgrund von Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats die betroffene Person sich in einer Situation extremer materieller Not befinde. Allein große Armut oder starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse reichten hierfür nicht aus, wenn diese nicht eine extreme materielle Not darstellten. 

Abzustellen sei jeweils auf die individuelle Situation der Betroffenen, insbesondere ob es sich um sehr vulnerable Personen handele.

Für die Klägerin entschied das Gericht, dass ihr sowohl für den Fall, dass sie aufgrund der eingereichten Atteste als vulnerable Person einzustufen sei, als auch für den Fall, dass dies verneint würde, im Falle der Rückkehr nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen erniedrigenden Behandlung drohe.

Das VG verweist u.a. auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20.07.2021 und schließt sich der dort getroffenen Feststellung an, dass jungen, erwerbsfähigen Asylbewerber*innen, die in Italien einen Antrag gestellt haben oder auch dort anerkannt wurden, im Fall der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohe, da sie höchstwahrscheinlich keine Unterkunft erhalten. Es sei auch für die Klägerin davon auszugehen, dass sie ihr Recht auf Zugang zum staatlichen Unterbringungssystem verloren habe. Das VG macht umfassende Ausführungen zum italienischen Unterbringungssystem und erfolgten Gesetzesmaßnahmen, die nach Ansicht des Gerichtes keine Änderung zum Positiven gebracht haben. Im Falle der Klägerin sei davon auszugehen, dass ihr ohne Unterbringung eine Selbstversorgung nicht möglich und sie von Armut und Hunger, also einer unmenschlichen Behandlung bedroht sei. Trotz leichter Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Italiens, habe sich der Arbeitsmarkt noch nicht erholt und insbesondere in den humanitären Bereichen keine Verbesserung ergeben. Die Notunterkünfte seien in der Pandemie sogar halbiert worden.

Daher ergibt sich für das VG auch im Falle der Annahme einer besonderen Vulnerabilität der Klägerin keine andere Beurteilung.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_gelsenkirchen_24_02_2022_ (PDF, 5,7 MB, nicht barrierefrei)

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