VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8.6.2017
Aktenzeichen 8a K 1971/16.A

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylfolgeverfahren um Flüchtlingsanerkennung für Irakerin; alleinstehenden Irakerinnen mit westlicher Prägung ohne Schutz männlicher Familienangehöriger droht geschlechtsspezifische Verfolgung; umfassende Ausführungen zur Situation der Frauen im Irak; kein staatlicher Schutz vor männlichen Übergriffen

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) erkennt einer Irakerin die Flüchtlingseigenschaft zu.

Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie gehört dem islamischen Glauben an. Als Kind war sie mit ihren Eltern schon 1996 nach Deutschland gekommen. Die Familie erhielt damals eine Asylanerkennung, die aber 2005 widerrufen worden war. Eine Klage hiergegen blieb ohne

Erfolg, so dass die Familie Ende 2009 gemeinsam in den Irak zurückging.

Im Alter von 22 Jahren reiste die Klägerin 2015 erneut nach Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Sie berief sich insbesondere auf ihre westliche Prägung. Sie sei mehr als 13 Jahre in Deutschland aufgewachsen, dort mit ihren Schwestern zur Schule gegangen und sei es gewohnt, alleine auf die Straße zu gehen und sich westlich zu kleiden. Sie habe die westliche Lebensweise so verinnerlicht, dass ihr die Anpassung an die im Irak von den Frauen geforderte Art zu leben nicht möglich sei. Nach ihrer Rückkehr in den Irak seien sie und ihre Schwestern dort aufgrund ihrer westlichen Prägung nach Erstarken des IS immer stärkeren Anfeindungen ausgesetzt gewesen, so dass sie das Land verlassen habe.

Ihr Antrag wurde abgelehnt unter anderem mit der Begründung, dass die Klägerin es als Frau im Irak nicht leicht habe, sei nicht asylrelevant.

Das VG sieht dies anders und eine begründete Furcht vor asylrelevanter geschlechtsspezifischer Verfolgung als gegeben. Die Klägerin sei als junge alleinstehende Frau mit westlicher Prägung Teil einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Asylgesetz (AsylG). Das VG erläutert den Begriff der sozialen Gruppe, die insbesondere voraussetze, dass die Mitglieder gemeinsame Überzeugungen oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, die oder der so wichtig für sie sei, dass sie nicht gezwungen werden könnten, darauf zu verzichten. Des Weiteren sei erforderlich, dass die Gesellschaft die Gruppe als andersartig betrachte. Eine solche Gruppe stellten die irakischen Frauen dar, die nach einem längeren Aufenthalt in Europa in ihrer Identität so westlich geprägt seien, dass sie im Falle der Rückkehr gar nicht mehr nach den irakischen Traditionen leben könnten oder es ihnen nicht zuzumuten wäre. Das Gericht setzt sich umfassend mit den Angaben und dem von der Klägerin hinterlassenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung auseinander und kommt zu der Überzeugung, dass die 22-jährige, die viele Jahre in Deutschland gelebt habe, eine westlich orientierte Frau sei, die ein Leben nach islamisch geprägten Traditionen weitgehend ablehne und nicht bereit sei, sich den im Irak herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen zu fügen. Unabhängig von der Frage einer aktuellen Besatzung durch den IS sei in der irakischen Gesellschaft die Diskriminierung und Verfolgung von – insbesondere alleinstehenden – Frauen an der Tagesordnung. Diese reichten von Belästigungen bis hin zu Ehrenmorden. Das Gericht macht umfassende, auf verschiedene Erkenntnisquellen gestützte Ausführungen zur Situation der Frauen im Irak und kommt zu dem Schluss, dass selbst wenn die Klägerin sich den Traditionen fügen würde, sie allein aufgrund der Tatsache, eine alleinstehende Frau zu sein, die nicht auf einen Familienverbund zurückgreifen könne, von Verfolgung bedroht sei.

Eine Möglichkeit, innerhalb des Iraks ausreichenden internen Schutz vor Verfolgung zu erlangen, bestehe nicht, da die Diskriminierungen landesweit lediglich in unterschiedlichem Ausmaß verankert seien. Außerdem habe die Familie dies durch Umzug bereits erfolglos versucht.

Somit seien die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

Entscheidung im Volltext:

VG Gelsenkirchen_08_06_2017 (PDF, 164 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky