LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 5.11.2019
Aktenzeichen L 10 VE 24/15

Stichpunkte

Nicht rechtskräftige Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren über Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG); Ausführungen zu den Voraussetzungen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG bei Ausnutzen einer schutzlosen Lage; zum Verhältnis von Vorsatz nach dem Strafgesetzbuch und der Rechtsfeindlichkeit des Täterhandelns aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten nach dem OEG; Einbeziehung von Tatbeständen des gewaltlosen sexuellen Missbrauchs in den Geltungsbereich des OEG; bei mehreren Täter*innen genügt Vorsatz eines der Beteiligten; abgesenkter Beweismaßstab nach §§ 6 Abs. 3 OEG i.V.m. 15 KOVVfG (Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung)

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) weist die Berufung der Hansestadt Bremen (Beklagten) gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20.02.2015 zurück und verpflichtet sie bei der Klägerin als Schädigungsfolge
i.S.d. § 1 OEG statt „psychische Gesundheitsstörung“ eine „posttraumatische Belastungsstörung“ festzustellen.

Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem OEG aufgrund einer von ihr angezeigten Vergewaltigung durch sechs Männer. Sie war zum Tatzeitpunkt, am 01.07.2007, 17 Jahre alt und hatte zumindest gegenüber zwei der Männer geäußert, keinen Sex haben zu wollen. In einem Hotel konsumierte sie Orangensaft mit Wodka, den ihr einer der Männer serviert hatte. Bereits bevor sie das Glas geleert hatte, fühlte sie sich ungewöhnlich schwindlig und angetrunken, so dass sie gestützt werden musste. Sie hatte Mühe geradeaus zu gehen. Schon in diesem Zustand kam es mit den zwei Männern außerhalb des Hotels auf einer Wiese nacheinander zum Geschlechtsverkehr, den sie allerdings nur schemenhaft erinnerte. Die Klägerin hat später den Verdacht entwickelt, dass ihr neben den alkoholischen Getränken eine psychotrope Substanz ins Getränk gemischt worden sein musste. Anschließend begab sie sich auf den Nachhauseweg, den sie jedoch aufgrund ihrer Verfassung nicht fand. Sie wurde von einem der Männer angerufen und anschließend von beiden Männern wieder angetroffen. Sie legten einen gemeinsamen Weg mit der Bahn zurück, trennten sich erneut, woraufhin die Klägerin wieder versuchte, den Nachhauseweg zu finden, was ihr nicht gelang. Nach einem weiteren Anruf durch einen der Männer, wurde sie mit dem Pkw abgeholt - nun noch mit einem weiteren Mann, der am Steuer saß. Es sollte darum gehen, sie nach Hause zu fahren. Auf eine Frage der Männer, ob sie „es“ schon einmal mit mehreren gemacht habe, verneinte sie und erklärte, dass sie das auch nicht wolle. Nachdem einer der Männer ausgestiegen war und ein anderer dazu gestiegen war, wurde sie zu einer Doppelhaushälfte gefahren, zu der einer der Männer über einen Schlüssel verfügte. Die Klägerin, die nicht wusste, wo sie war, ging mit in das Haus, setzte sich auf ein Sofa und kam erst wieder zu sich, als sie bereits vollkommen nackt auf dem Sofa lag und einer der Männer auf ihr den Geschlechtsverkehr ausübte. Mit Ausnahme des Oberteils wusste sie nicht, wo sich ihre Kleidungsstücke befanden. Erinnerungen daran, sich ausgezogen zu haben oder wie sie ihrer Kleidung entledigt worden war, hatte sie keine. Langsam realisierte die Klägerin, was vor sich ging, lehnte das innerlich ab, konnte im Nachhinein aber nicht sagen, ob auch die Männer wahrgenommen hätten, dass sie damit nicht einverstanden gewesen war, denn sie ließ das Ganze über sich ergehen, teilweise aus Angst, dass man ihr wehtun würde, falls sie widerspreche. Im Verlauf des Geschehens führten innerhalb von drei Stunden insgesamt sechs Männer, von denen drei per Telefon dazu gerufen worden waren, den vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr an der Klägerin teilweise mehrfach aus. Die Klägerin wiederholte währenddessen, dass sie nicht mehr könne. Einer der Männer führte darüber hinaus seine Hand, über die er einen Latexhandschuh gezogen hatte, in die Vagina der Klägerin, was ihr heftige Schmerzen bereitete. Ein anderer wollte ihr eine Flasche in die Vagina einführen, worauf er dann aber verzichtete. Die Klägerin hatte das abgelehnt. Nach weiterem Geschlechtsverkehr sagte die Klägerin erneut, dass sie nicht mehr könne, zog sich ihr Oberteil an und wollte gehen. Sie wurde jedoch von den Männern zurückgezogen. An ihr wurde noch einmal der Geschlechtsverkehr ausgeführt. Drei der Männer brachten sie anschließend nach Hause.

Wegen dieses Sachverhalts erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Männer Anklage gem. §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2 a.F., d.h. gültig vom 01.01.1999 bis 09.11.2016 (sexuelle Nötigung mit Gewalt und unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist; Vergewaltigung; gemeinschaftliche Begehung), § 25 Abs. 2, 1, 105 JGG. Alle Männer wurden freigesprochen, weil sie behauptet hatten, die Klägerin habe an den sexuellen Handlungen freiwillig mitgewirkt. Das Landgericht Bremen (LG) vermochte keinen Vorsatz einzelner Beteiligter für eine Straftat festzustellen. Eine abschließende Aufklärung der Geschehnisse war nicht möglich gewesen, weil die Klägerin aufgrund der durch das Verfahren erlittenen Traumatisierung (die Strafkammer und die Verteidiger der Angeklagten hatten die Klägerin drei Tage zeugenschaftlich vernommen) nicht mehr vernehmungs- und verhandlungsfähig war. Ein aussagepsychologisches Gutachten bescheinigte die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Ganzen. Der Sachverhalt war zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Beschädigtenversorgung ab, weil ein Nachweis der Verabreichung psychotroper Substanzen nicht habe erbracht werden können. Ein Ausnutzen des berauschten Zustandes der Klägerin zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen, das den einzigen Anknüpfungspunkt für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff bilden könne, sei daher nicht gegeben. Es habe sich um ein einvernehmliches Geschehen gehandelt.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass es sich um Vergewaltigung gehandelt habe, bei der die Ausnutzung einer schutzlosen Lage, in der die Betroffene der Einwirkung der Täter schutzlos ausgeliefert sei, ausreiche. Das sei vorliegend der Fall. Auch nach ständiger Rechtsprechung meine Nötigung unter Ausnutzen der schutzlosen Lage solche Fälle, in denen der*die Betroffene wegen der Aussichtslosigkeit von Widerstand auf körperliche Gegenwehr verzichte und der*die Täter*in dies ausnutze. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn aufgrund objektiver Umstände in Verbindung mit subjektiven Momenten die Möglichkeit des*der Betroffenen, sich Gewalteinwirkungen zu entziehen, gegenüber dem Durchschnitt sozialer Situationen wesentlich herabgesetzt sei. Das ergäbe sich vorliegend aus dem Umstand, dass sie von mehreren Männern in ein leerstehendes Haus verbracht worden war und keinerlei Fluchtmöglichkeiten bestanden. Sie habe große Angst gehabt und sei der Übermacht der Männer schutzlos ausgeliefert gewesen.

Die Beklagte erließ einen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass der Vorsatz der Männer nicht nachweisbar sei. Ein Nachweis, dass die Männer den beschriebenen inneren Widerstand und das fehlende Einverständnis der Klägerin zu den sexuellen Handlungen erkannt und dennoch den Geschlechtsverkehr ausgeübt hätten, um eine widerstandsunfähige Person sexuell zu missbrauchen, sei nicht erbracht. Die Klägerin habe die gesamte Zeit keinen Widerstand geäußert oder zu erkennen gegeben. Soweit die Klägerin bestimmte Handlungen abgelehnt habe, sei dem durch die Männer gefolgt worden. Sie habe an dem Abend darüber hinaus einen Sinneswandel gehabt, und zuvor abgelehnten Geschlechtsverkehr dann doch vollzogen.

Die Klägerin legte Klage ein. Es erfolgte eine Begutachtung der Klägerin, nach der eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, ein chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und eine Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin diagnostiziert wurden. Das Sozialgericht Bremen (SG) verurteilte die Beklagte sodann, unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, bei der Klägerin als Schädigungsfolge i.S.d. § 1 OEG eine „psychische Gesundheitsstörung“ aufgrund der Tat festzustellen und ihr Versorgungsleistungen nach dem OEG nach einem Grad der Schwere (GdS) von 60 zu gewähren. Das SG hielt die Verabreichung psychotroper Substanzen für überwiegend wahrscheinlich. Auch die übrigen Umstände sprächen für einen zumindest bedingten Vorsatz der Männer. Dafür spräche die Art und Weise wie die Männer die Doppelhaushälfte okkupiert hätten. Sie hätten erkennen können, dass sich die Klägerin nicht freiwillig über Stunden ihren sexuellen Vorlieben hat hingeben wollen. Bei konkreter Würdigung der Umstände sei es lebensfremd anzunehmen, dass die der Klägerin überwiegend fremden Männer, eine unfreiwillige Mitwirkung der Klägerin nicht zumindest für möglich gehalten hätten.

Das LSG weist die Berufung der Beklagten als nicht begründet zurück. Lediglich die vom SG festgestellte Schädigungsfolge bedürfe der näheren Konkretisierung. Der Senat habe die volle Überzeugung gewonnen (d.h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit), dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 OEG geworden sei. Mindestens aber sei die von der Klägerin behaupteten Geschehnisse zur Überzeugung des Senats glaubhaft gemacht. Der Senat macht deutlich, dass er nach ständiger Rechtsprechung an die rechtliche Würdigung des Strafgerichts nicht gebunden sei. Der tätliche Angriff setze im Grundsatz eine körperliche Gewalteinwirkung gegen eine Person voraus. Ausschlaggebend für das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sei dabei nicht die innere Einstellung des*der Täter*in, sondern vielmehr die Rechtsfeindlichkeit des Täterhandelns aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten. Danach sei eine bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild gewalttätige Angriffshandlung, bei der körperliche Gewalt eingesetzt wird, regelmäßig als tätlicher Angriff zu bewerten. Feindselig handle, wer (objektiv) gegen das Strafgesetz verstößt, indem er den Körper eines anderen verletzt. Dafür komme es nicht darauf an, ob der*die Täter*in in der Lage ist, eigene Handlungen moralisch zu bewerten und das Unrecht der Tat einzusehen. Der Senat ordnet aus der objektiven Sicht eines vernünftigen Dritten das von der Klägerin Erlebte als rechtsfeindlich ein. Für die Rechtsfeindlichkeit des Täter*innenhandelns weist der Senat auf das Ausnutzen einer Zwangslage in § 182 StGB hin, nach dem bereits Umstände von Gewicht, denen die spezifische Gefahr anhaftet, den Widerstand des*der Betroffenen gegen sexuelle Übergriffe herabzusetzen, ausreichen. Der Senat zieht auch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (damals BMA) vom 28.11.1996 (VI 1-52030, BArbBl. 2/1997, S. 97, 98) heran. Hier wurde festgehalten, dass die vom BSG in der Entscheidung vom 18.10.1995, Az. 9 RVg 4/93, 9 RVg 7/93, entwickelte Rechtsprechung zur Frage der Einbeziehung von Tatbeständen des gewaltlosen sexuellen Missbrauchs in den Geltungsbereich des OEG auch auf ähnlich gelagerte Fälle Anwendung finden müsse, in denen etwa eine heranwachsende oder erwachsene Person Opfer sexuellen Missbrauchs geworden ist. Hier seien ausdrücklich Fälle aufgeführt, in denen Betroffene auf Widerstand verzichten, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter*innen aussichtslos erscheint. Der Senat sieht das Rundschreiben als bindend an und ist der Auffassung, dass die Klägerin darauf einen Anspruch gegen die Beklagte stützen kann.

Das LSG ist der Auffassung, dass die Handlungen auch vorsätzlich waren. Es schließt sich hier dem SG an und bekräftigt, dass es bei den vorliegenden Gesamtumständen gar nicht anders sein kann, als dass die Männer unter Ausnutzung der für die Klägerin geschaffenen schutzlosen Lage es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, den Widerstand der Klägerin gegen sexuelle Übergriffe herabzusetzen oder sogar ihren entgegenstehenden Willen zu brechen (bedingter Vorsatz). Während es im strafrechtlichen Verfahren für einen Schuldspruch unabdingbar sei, die individuelle Schuld und damit den individuellen Vorsatz des jeweiligen Angeklagten sicher festzustellen, ist es im Opferentschädigungsrecht ausreichend festzustellen, dass einer von mehreren handelnden Täter*innen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz den Tatbestand des Strafgesetzes verwirklichen wollte. Das bezöge sich auch auf Konstellationen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von zwei Täter*innen mit Vorsatz gehandelt hat.

Die Geschehnisse sieht das LSG als glaubhaft gemacht an. Es weist auf den hier geltenden abgesenkten Beweismaßstab nach §§ 6 Abs. 3 OEG i.V.m. 15 KOVVfG (Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung) hin. Danach sind die Angaben der Antragssteller*innen der Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeug*innen vorhanden sind.

Schließlich stellt der Senat klar, dass die bei der Klägerin bestehende Schädigungsfolge als „posttraumatische Belastungsstörung“ zu bezeichnen ist.

Entscheidung im Volltext:

LSG_Nds_Bremen_2019_11_05 (PDF, 66 KB, nicht barrierefrei)

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