BGH, Beschluss vom 9.3.2022
Aktenzeichen 1 StR 409/21

Stichpunkte

Höchstrichterliche Entscheidung im Strafverfahren zu den inhaltlichen Anforderungen an Adhäsionsanträge; Aufhebung des Adhäsionsausspruches wegen mangelnder Bestimmtheit des Antrages; Nennung eines konkreten Betrages zwar nicht erforderlich aber Nennung zumindest einer Größenordnung zur Bestimmbarkeit des Streitwertes

Zusammenfassung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt auf die Revision des Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung des Landgerichts auf. Der Angeklagte war u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe und im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.000 EUR an die Nebenklägerin verurteilt worden. Außerdem wurde festgestellt, er habe der Nebenklägerin alle zukünftigen, aus der Tat entstehenden materiellen oder immateriellen Schäden zu ersetzen. Der Senat rügt die unzureichende Bestimmtheit des Adhäsionsantrages der Nebenklägerin, der den Anforderungen des § 404 Strafprozessordnung (StPO) nicht gerecht würde. Sowohl dem Leistungsantrag, auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, als auch dem Feststellungsantrag auf Ersatzanspruch hinsichtlich zukünftiger Schäden fehle es an hinreichenden Ausführungen oder weiterer Konkretisierungen zur Begründung der Ansprüche. 

Zwar müsse der Leistungsantrag keinen konkreten Betrag benennen, aber doch eine ungefähre Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes. Dies sei schon zur Bestimmung des Streitwertes für Gericht und Strafverteidigung erforderlich.

Für den Feststellungsantrag stellt der Senat unter Verweis auf weitere Rechtsprechung ein fehlendes Feststellungsinteresse fest, da nicht nachvollziehbar sei, warum die Nebenklägerin nicht in der Lage sei, schon jetzt mögliche Folgeschäden zu beziffern.

Da die Anträge nicht nachgeholt werden könnten, sei eine Zurückverweisung nicht angezeigt.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_09_03_2022 (PDF, 42 KB, nicht barrierefrei)

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