BGH, Beschluss vom 9.8.2022
Aktenzeichen 6 StR 279/22

Stichpunkte

Höchstgerichtliche Revisionsentscheidung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung einer Sexarbeiterin; Ausführungen zur strafmildernden Berücksichtigung der vorherigen Vereinbarung sexueller Handlungen; Vergewaltigungsparagraf erfasst jede sexuelle Handlung gegen den Willen der Betroffenen; Senat erklärt Differenzierung im Rahmen der Strafzumessung zwischen `unbescholtener´ Frau und Sexarbeiterin als mit den Zielen der Istanbul-Konvention unvereinbar

Zusammenfassung

Der sechste Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwirft die Revision eines Angeklagten. Dieser war vom Landgericht (LG) wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Hiergegen hatte er Revision eingelegt.

Der Senat erklärt zunächst, die Verurteilung zeige keine revisionsrelevanten Mängel, insbesondere benachteilige es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Bemessung der Strafe zu seinen Gunsten berücksichtigt habe, dass die Nebenklägerin Sexarbeiterin sei und sich vor der Tat zum ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten bereit erklärt habe. Dies ließ die Tat nach Ansicht des LG regelmäßig weniger schwer erscheinen.

Demgegenüber stellt der Senat jedoch klar, dass er sich dieser Sichtweise nicht anschließen würde. Ihr stünde die Neufassung des § 177 Strafgesetzbuch (StGB) entgegen, der jetzt jede sexuelle Handlung erfasse, bei der der Täter sich, auch ohne Nötigungshandlung, über den entgegenstehenden Willen der Betroffenen hinwegsetze und damit deren sexuelle Selbstbestimmung verletze. Unerheblich sei dabei, warum das Opfer die sexuelle Handlung ablehne. Die Gesetzesänderung diene der Umsetzung des sich aus Art. 36 der sog. Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011) ergebenen Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung. Der Senat hebt besonders hervor, dieser gelte unterschiedslos und verbiete eine Unterscheidung zwischen einer `unbescholtenen´ Frau und einer Sexarbeiterin.

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_09_08_2022 (PDF, 42 KB, nicht barrierefrei)

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