VG Freiburg, Urteil vom 23.6.2021
Aktenzeichen A 1 K 6245/18

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung von Zwangsheirat betroffener Somalierin; Ausführungen zur Frage der `sozialen Gruppe´ bei geschlechtsspezifischer Verfolgung; Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), einer Somalierin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Frau war 2016 nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Sie hatte angegeben, in Somalia bei einer Ziehfamilie aufgewachsen zu sein, die sie als Kind gefunden habe. In dieser Familie sei sie misshandelt, als billige Arbeitskraft gehalten und später zwangsverheiratet worden. Als der Mann sich von ihr scheiden ließ, habe ihre Ziehmutter sie weggeschickt. Vor ihrer Ziehfamilie fürchte sie sich, da diese sie sie im Falle der Rückkehr wieder misshandeln und zu dem Mann schicken würde, mit dem sie zwangsverheiratet war. Das Gericht glaubt der Frau ihre Angaben, auch wenn zum Teil gefälschte Papiere vorgelegt wurden. Es sieht eine geschlechtsspezifische Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 Asylgesetz (AsylG)gegeben, da die Verfolgung an ihr Geschlecht als Frau anknüpfe.

Zur umstrittenen Frage, inwieweit geschlechtsbezogene Aspekte eine bestimmte soziale Gruppebegründen, weist das VG auf die Abweichung des § 3b Nr. 4 AsylG gegenüber Art. 10 der sog. Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95)hin. § 3b Nr. 4 AsylblG sähe ausdrücklich vor, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gegeben sein kann, wenn sie ausschließlich an das Geschlecht anknüpft, während nach der Richtlinie geschlechtsbezogene Aspekte wie die geschlechtliche Identität bei der Zuordnung zu einer bestimmten sozialen Gruppe nur angemessen berücksichtigt werden sollen. Hiermit habe der Bundesgesetzgeber erreichen wollen, dass die bis dahin geltende günstigere Regelung des alten § 60 des Aufenthaltsgesetzes beibehalten werden könne. Damit sei der Begriff der sozialen Gruppe bewusst weiter gefasst worden, als durch den EU-Richtliniengeber, da bestimmt würde, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen könne, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpfe. Es sei insoweit schon damals anerkannt gewesen, dass die Richtlinie 2004/83/EG nur Mindeststandards des Schutzes festgelegt habe, die wegen des eindeutigen Wortlauts des § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG 2004 auch nicht zu dessen einschränkender Auslegung herangezogen werden könnten.

Das VG sieht danach die Klägerin von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht und stellt fest, dass der somalische Staat keinen wirksamen Schutz hiergegen biete.

Zwar habe es vereinzelt Maßnahmen und Gesetzesänderungen gegeben, insgesamt würde aber zu wenig gegen sexuelle Gewalt unternommen und Schutz gegen Übergriffe nicht gewährleistet. Statt Schutz zu finden, würden die Betroffenen stigmatisiert. Frauen und Mädchen seien systematischer sexueller Versklavung ausgesetzt.

Die Klägerin sei daher als Flüchtling anzuerkennen.

 

Entscheidung im Volltext:

vg_freiburg_23_06_2021 (PDF, 98 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky