SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 24.5.2022
Aktenzeichen S 9 KG 3744/20

Stichpunkte

Klarstellende Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren wegen Anspruchs auf Kindergeldzahlung an sich selbst; Voraussetzungen des Kindergeldanspruches; Anforderungen an die Unkenntnis des Aufenthaltsortes der Eltern bei Zwangsehe und häuslicher Gewalt; Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme oder der Einschaltung von Suchdiensten

Zusammenfassung

Das Sozialgericht (SG) Freiburg (Breisgau) verurteilt die Familienkasse zur Zahlung von Kindergeld an die Klägerin. Die Klägerin ist im September 2015 mit ihrem jetzigen Partner aus Afghanistan nach Deutschland geflohen. Sie lebte bis dahin in einem kleinen Ort abwechselnd in ihrem Elternhaus sowie im Haushalt ihres damaligen Ehemannes, mit dem sie gegen ihren Willen, den lokalen Gegebenheiten entsprechend, gegen Zahlung eines „Brautpreises“ an ihre Eltern als zweite Ehefrau verheiratet worden war. Bereits vor ihrer Ehe hatte der Ehemann gegen sie sexualisierte Gewalt ausgeübt. Seit ihrer Flucht im September 2015 hatte die Klägerin zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr gehabt. Sie hat erhebliche Angst, dass ihre Eltern oder die Familie des „Zwangsehegatten“ ihren Aufenthaltsort erfahren und ihr Repressalien und Gefahren für ihre körperliche Unversehrtheit drohen könnten. Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Kindergeld mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine Bemühungen dargelegt habe, den Aufenthalt der Eltern zu ermitteln. Solche Suchbemühungen könnten wohl auch ohne Angabe einer Adresse oder des Aufenthaltsortes der suchenden Person angestrengt werden. Über Bekannte und Freund*innen im Ort, die nicht in die Zwangsverheiratung involviert seien, hätte die Klägerin Suchbemühungen veranlassen können.

Das SG stellt fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld an sich selbst nach § 1 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 9 BKGG hat, weil sie den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennt. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt“ zieht das SG die Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 08.04.1992, Az. 10 RKg 12/91, Rn. 17 (juris)) heran, nach der allein der Wortlaut maßgebend ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BKGG ist danach „erkennbar subjektiv ausgerichtet und stellt auf die Nichtkenntnis des das Kindergeld beanspruchenden Kindes ab“. Auf ein Verschulden der Unkenntnis des Kindes kommt es danach nicht an. Der Tatbestand ist nur bei positiver Kenntnis des Aufenthalts der Eltern nicht erfüllt. Die Beweislast für die Feststellung, dass positive Kenntnis nicht festgestellt werden kann, trägt die Behörde. Nur wenn positive Kenntnis nicht festgestellt werden kann, ist in einem zweiten Schritt zu erwägen, ob eine rechtsmissbräuchliche Nichtkenntnis einer Kenntnis gleichgestellt werden kann. Mit Bezug auf das erwähnte BSG-Urteil und die darin aufgegriffene Anlehnung an BGH, Urteil vom 05.02.1985, Az. VI ZR 61/8 = NJW 1985, 2022, stellt das SG noch einmal klar, dass rechtsmissbräuchliche Nichtkenntnis der Kenntnis gleichgesetzt wird, wenn ein Geschädigter eine sich ihm ohne Weiteres anbietende, gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, nicht wahrnimmt, was z.B. bereits nicht mehr zutreffe, wenn lange und zeitraubende Telefonate oder umfangreiche Schriftwechsel erforderlich würden. Mit Bezug auf LSG Sachsen, Urteil vom 23.06.2016, Az. L 5 KG 1/15, konkretisiert das SG, dass ein rechtsmissbräuchliches Nichtkennen vorliege, wenn der Aufenthalt der Eltern durch eine einfache Nachfrage bei einer Behörde ermittelt werden könne.

Das SG stellt fest, dass solche Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich des Aufenthalts der Eltern objektiv nicht bestehen. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Klägerin und ihres Partners sind objektiv gefährdet, wenn Angehörige einer der involvierten Familien Kenntnis von ihrem Aufenthalt erlangen würden. Die Sorge der Klägerin um eine mögliche Retraumatisierung und/oder psychische Beeinträchtigung ist plausibel. Das SG hält es für glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Klägerin und ihr Partner nicht nur keinen Kontakt aufgenommen haben, sondern auch darum bemüht sind auszuschließen, dass die Familien ihrerseits ihren Aufenthaltsort erfahren können.

Die gemeinsame Flucht mit einem selbstgewählten Partner aus einer Zwangsehe stellt einen totalen Verstoß gegen fundamentale Erwartungen und Konventionen der involvierten Familien und der gesamten Gesellschaft des Herkunftsortes dar, als „Ehebruch“ aber auch gegen rechtliche Normen und religiöse Moralvorstellungen in Afghanistan.

Das SG verdeutlicht: Den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) kann die Klägerin nicht sinnvoll in Anspruch nehmen, weil dazu vorausgesetzt ist, dass die Klägerin den Kontakt zu ihren Eltern „auf der Flucht oder im Zuge von Migration“ verloren hat, was offensichtlich nicht der Fall ist. Dessen ungeachtet, ist eine Suche nach einer Person allein aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich, ohne dass der gesuchten Person offenbart wird, von wem sie gesucht wird und wo sich der Suchende befindet. Der DRK-Suchdienst verlangt auch die Angabe dieser Daten. Diplomatische und konsularische Hilfe scheiden jedenfalls nach der Machtübernahme der Taliban aus, da keine solchen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Taliban-Regierung bestehen. Eine direkte Anfrage bei afghanischen Behörden, eine Einreise nach Afghanistan oder persönliche Nachforschungen bei den dortigen Behörden oder im Heimatort würden im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht nur ihren Flüchtlingsstatus gefährden, sondern wären auch mit „nennenswerter Mühe“ verbunden, die aber gerade nicht angestrengt werden muss. Das SG stellt klar, dass es gerade nicht die Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschreitet, wenn die Klägerin diese Anstrengungen nicht unternimmt: Denn jede dieser Möglichkeiten der Suche kann zu einer die Klägerin psychisch belastenden Retraumatisierung führen und birgt objektiv die Gefahr, dass ihr gegenwärtiger Aufenthalt einer der von ihrer Flucht betroffenen afghanischen Familien bekannt wird, was eine Erhöhung ihres Risikos für Leib und Leben bedeutet. Keine dieser Erkenntnisquellen ist ihr daher zumutbar.

Schließlich betont das SG, dass auch der erklärte Wunsch der Klägerin, den Aufenthalt ihrer Eltern nicht erfahren zu wollen, unter keinen Umständen rechtsmissbräuchlich ist. Die Zwangsheirat, die zugefügte Gewalt und die ihr drohenden Konsequenzen stehen in eklatantem Widerspruch zur grundgesetzlichen Rechts- und Werteordnung. Die Entscheidung der Klägerin ist zu respektieren und rechtlich zu schützen.

Entscheidung im Volltext:

sg_freiburg_breisgau_24_05_2022 (PDF, 80 KB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky