LG Berlin, Urteil vom 19.4.2023
Aktenzeichen (505 KLs) 255 Js 48/23 (4/23)

Stichpunkte

Entscheidung im Strafverfahren wegen besonders schwerer Zwangsprostitution; Bewährungsstrafe

Zusammenfassung

Die Jugendkammer der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Berlin verurteilt einen Angeklagten wegen besonders schwerer Zwangsprostitution und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, die es zur Bewährung aussetzt.

Der Angeklagte hatte die Nebenklägerin K über seine Partnerin A kennengelernt. Die K war gebürtige Tschechin, hatte ihre Heimat aber bereits im Alter von 6 Jahren wegen familiärer Konflikte und Übergriffe verlassen und in Berlin bei einer Tante gelebt. In der Schule hatte sie die Partnerin des Angeklagten A kennengelernt, die dieselbe Klasse wie sie besuchte. Zwischen den Frauen entstand eine enge Freundschaft, die K bezeichnete die A als ihre engste Vertraute.

Nach dem Schulabschluss begann die K eine Ausbildung als Friseurin und lernte im Rahmen ihrer praktischen Arbeit auch den Angeklagten kennen, zu dem sich ebenfalls eine enge Freundschaft und ein Vertrauensverhältnis entwickelte.

Im Jahr 2022 verlor die Tante der K wegen finanzieller Probleme ihre Wohnung, so dass auch die K wohnungslos wurde und zunächst wieder nach Tschechien zu ihrer Mutter zurückkehrte. Wegen erneuter Konflikte mit ihrer Mutter kam sie im Dezember 2022 nach Berlin zurück. Zuvor hatte sie auch den Angeklagten um Hilfe gebeten, der ihr wiederholt Geld zukommen ließ. In Berlin wohnte sie dann mit dem Angeklagten und seiner Partnerin A in deren 2-Zimmer-Wohnung.

Als sie den Angeklagten erneut um Geld bat, schlug dieser ihr vor, der Prostitution nachzugehen, obwohl er wusste, dass die K minderjährig war. Der K war die Prostitutionstätigkeit bis dahin fremd, aber sie willigte schließlich in den Vorschlag des Angeklagten ein, der anbot, die Organisation der Tätigkeit zu übernehmen und im Gegenzug die Hälfte der Einnahmen haben wollte. Hiermit erklärte sich die K einverstanden.

Der Angeklagte erstellte daraufhin zunächst mit Kenntnis der K ein Profil auf einer Online-Plattform und später, ohne ihr Wissen, noch ein zweites auf einer anderen Plattform, um die Nachfrage und damit auch seine Einnahmen zu erhöhen. So arbeitete die K insgesamt 6 Tage nach strikter Vorgabe des Angeklagten für diesen bis zu seiner Festnahme. Sie bediente dabei täglich 2-3 Freier und nahm insgesamt 2.400 EUR ein, die sie zunächst an den Angeklagten abgab, dann aber absprachegemäß die Hälfte für sich zurückerhielt.

Das LG verurteilt den Angeklagten daher wegen besonders schwerer Zwangsprostitution und Zuhälterei gemäß §§ 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 181a Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Im Rahmen der Strafzumessung würdigt das Gericht zuungunsten des Angeklagten besonders, dass dieser das Vertrauen, dass die K zu ihm hatte und ihre Abhängigkeit ausnutzte. Ebenfalls zu seinen Lasten wertete die Kammer den Umstand, dass der Angeklagte ohne Kenntnis der K deren Dienste noch auf einer zweiten Plattform anbot.

Das LG ordnet außerdem die Einziehung von 1.200 EUR als Wertersatz der von der Nebenklägerin an den Angeklagten abgegebenen Einnahmen an.

 

Entscheidung im Volltext:

Lg_berlin_19_04_2023 (PDF, 22 MB, nicht barrierefrei)

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