BGH, Beschluss vom 6.6.2023
Aktenzeichen 5 StR 217/23

Stichpunkte

Interessante höchstrichterliche Revisionsentscheidung im Strafverfahren um Entschädigung wegen Vergewaltigung; 12.500 EUR Schmerzensgeld; zur erforderlichen Begründung des Interesses auf Feststellung einer Einstandspflicht für zukünftige Schäden aus Straftat

Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verwirft die Revision eines Angeklagten mit Einschränkungen und fasst die Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden im Adhäsionsausspruch lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung neu.

Der Mann war vom Landgericht (LG) u.a. wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden. Außerdem verurteilte der Senat ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von
12.500 EUR und stellte eine Verpflichtung zum Ersatz der der Nebenklägerin zukünftig aus der Tat entstehenden Schäden fest. Unter anderem gegen diese Adhäsionsentscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten.

Der Senat nimmt aber nur eine geringfügige Korrektur im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung vor. Bezüglich des Interesses der Nebenklägerin an einer Feststellung der Einstandsverpflichtung des Angeklagten auch für zukünftige aus der Tat herrührende materielle oder immaterielle Schäden, stellt der Senat klar, das LG habe, ebenso wie die Nebenklägerin in ihrem Feststellungsantrag, ausreichend begründet, warum die Frau aufgrund der gegenwärtig noch nicht vorhersagbaren, aber wahrscheinlich langwierigen psychischen Folgen der Tat, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten.

Korrekturbedürftig sah der Senat nur den vom LG festgelegten Zeitpunkt des Feststellungsanspruchs. Da die Entscheidung bezüglich des Schmerzensgeldes des LG vom 15.12.2022 bereits die bis dahin entstandenen Ansprüche abdecke, sei ein Feststellungsanspruch erst ab diesem Zeitpunkt gegeben. Auch die Adhäsionsklägerin habe erst ab diesem Zeitpunkt eine Feststellung beantragt.

Entscheidung im Volltext:

Bgh_06_06_2023 (PDF, 40 KB, nicht barrierefrei)

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