BGH, Beschluss vom 18.7.2023
Aktenzeichen 2 StR 423/22

Stichpunkte

Höchstrichterliche Revisionsentscheidung im Strafverfahren wegen Zwangsprostitution u.a.; Aufhebung der Verurteilung und Zurückverweisung; Senat stellt erhebliche Mängel in Urteilsbegründung fest; Ausführungen zu den Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei und der schweren Zwangsprostitution (Veranlassen der Fortsetzung der Prostitution) sowie der Gewerbsmäßigkeit

Zusammenfassung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hebt die Verurteilung eines Hells Angels Mitglieds wegen ausbeuterischer Zuhälterei und schwerer Zwangsprostitution zum Nachteil der Zeugin H. und der Zeugin G. weitgehend auf. Der Mann war vom Landgericht (LG) zu einer Freiheitsstrafe von über zehn Jahren verurteilt worden. Außerdem hatte das LG die Einziehung von 200.000 EUR Tatgewinn angeordnet.

Nach den Feststellungen des LG hatte der Mann im Fall der Zeugin H. mit dieser eine Beziehung geführt. Die H. ging für ihn der Prostitution nach mit wöchentlichen Einnahmen von ca. 10.000 EUR. Diese musste sie bis auf 1.000 EUR monatlich an den Angeklagten abgeben. Deswegen wollte sie irgendwann nicht weiter für den Angeklagten arbeiten. Daraufhin schlug dieser sie und drohte ihr für den Fall ihres Weggangs mit Konsequenzen, so dass die H. die Prostitution zunächst fortsetzte. Später bot sie dem Angeklagten an, selbstbestimmt zu arbeiten, aber 50 % an ihn abzugeben. Dies wollte der Angeklagte nicht und schlug die Frau erneut. Später ließ er sich auf das Angebot ein und die H. zahlte ihm mehrmals 6.000 EUR.

Das LG hatte ihn daher wegen ausbeuterischer Zuhälterei verurteilt. Eine solche sieht der Senat jedoch nicht gegeben bzw. nicht durch die Feststellungen des LG gedeckt.

Unter Bezug unter anderem auf einen Beschluss des BGH vom 24.01.2023 führt der Senat aus, eine Ausbeutung i.S.d. § 181a Abs. 1 Nr.1 Strafgesetzbuch (StGB) läge nur vor, wenn die betroffene Person den überwiegenden Teil der Einnahmen abgeben müsse und dadurch massiv in der persönlichen oder finanziellen und ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt und so in der Prostitution gehalten würde.

Eine solche Situation der H. sieht der Senat durch die Urteilsgründe des LG nicht belegt, insbesondere rügt der Senat widersprüchliche bzw. unzureichende Feststellungen zu den Einnahmen der Zeugin und zu ihren Abgaben an den Angeklagten, die eine solche Einschränkung nicht nachvollziehbar machten.

Allein die Feststellung der Abgabe von 50 % der Einnahmen reiche nicht, sondern es seien Würdigungen des Einzelfalles erforderlich, aus denen eine die Ausbeutung belegende Einschränkung hervorgehe. Hieran fehle es aber.

Auch die Verurteilung wegen besonders schwerer Zwangsprostitution rügt der Senat, da durch die Urteilsgründe nicht hinreichend belegt würde, dass der Angeklagte die Frau zur Fortsetzung der Prostitution brachte bzw. bringen wollte. Unter Bezug auf BGH Beschlüsse vom 04.08.2020 und 15.03.2023 legt der Senat dar, hiervon sei auszugehen, wenn die in der Prostitution tätige Person die Tätigkeit entweder einstellen oder reduzieren will und von dem*der Täter*in zur Fortsetzung oder gegen ihren Willen zu einer intensiveren Ausübung gebracht wird.

Im Fall der Zeugin H. rügt der Senat die Ausführungen hierzu in den Urteilsgründen als nicht ausreichend, da nicht klar würde, ob sie die Prostitution aufgeben oder nur nicht mehr für den Angeklagten arbeiten wollte. Ebenso unklar bliebe z.B. auch, ob der Versuch des Angeklagten, die Frau dazu zu bringen, nach seinen Konditionen für ihn zu arbeiten, zu einer intensiveren Tätigkeit geführt hätte.

Auch die Verurteilung wegen schwerer Zwangsprostitution bezüglich der Zeugin G. hebt der Senat auf. Der Angeklagte hatte die G. Mitte 2020 bei einem Aufenthalt in der Türkei kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt ging die G. bereits hauptberuflich der Prostitution für ein anderes Mitglied der Hells Angels nach. Der Angeklagte begann eine Liebesbeziehung zu ihr und gab vor, an einer langfristigen Beziehung und gemeinsamen Zukunft mit der G. interessiert zu sein. Daraufhin arbeitete diese für den Angeklagten in einem Umfang, in dem sie, nach ihren Worten, für sich alleine nie gearbeitet hätte. Ihre wöchentlichen Einnahmen von rund 10.000 EUR gab sie fast vollständig an den Angeklagten ab. Der Senat macht umfangreiche Ausführungen dazu, warum er die Ausführungen des LG in den Urteilsgründen und die Beweisführung bzw. Beweiswürdigung des Gerichts nicht ausreichend für den Beleg einer Intensivierung der Prostitution der G. gegen ihren Willen auf Betreiben des Angeklagten erachtet.

Die überwiegende Aufhebung der Verurteilung lässt auch die Einziehungsentscheidung weitgehend entfallen.

Für die neue Verhandlung merkt der Senat an, dass eine Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 232 Ab. 3 S. 1 Nr. 3 Alt.1 StGB nur vorläge, wenn der*die Täter*in den Tatbestand mehrmals verwirklicht bzw. bei der Tatbegehung den Vorsatz hat, sich durch weitere Taten eine fortdauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Die Absicht, die durch nur einmalige Einwirkung auf die betroffene Person bewirkte Prostitutionstätigkeit fortdauernd auszunutzen, genüge für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht.

Kernpunkte

Tatbestandsmerkmal Ausbeutung bei ausbeuterischer Zuhälterei; Tatbestandsmerkmal `Bringen zur Prostitution´; Gewerbsmäßigkeit

Entscheidung im Volltext:

bgh_18_07_2023 (PDF, 245 KB, nicht barrierefrei)

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