BGH, Urteil vom 17.5.2023
Aktenzeichen 6 StR 275/22

Stichpunkte

Höchstrichterliche Entscheidung im Revisionsverfahren wegen schwerer Zwangsprostitution einer psychisch Kranken u.a.; mehrjährige Haftstrafen; Ausführungen zu Gewerbsmäßigkeit bei Zwangsprostitution; gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung auch durch Unterlassen möglich

Zusammenfassung

Die 6. Strafkammer des Bundesgerichtshofs hebt auf die Revision sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagten deren Verurteilungen bzw. den Schuldspruch teilweise auf und verweist zurück.

Das Landgericht Verden (LG) hatte den Hauptangeklagten K. u.a. wegen schwerer Zwangsprostitution, Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen zu einer achtjährigen Haftstrafe, den Angeklagten Kr. und die Angeklagte H. wegen Beihilfe hierzu zu drei bzw. zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der K. hatte, in Kenntnis ihres Zustandes, eine psychisch kranke und unter Betreuung stehende 19-jährige Frau ihrem Zuhälter `abgekauft´ und plante, sie zu intensiverer Prostitutionstätigkeit zu bringen und dadurch regelmäßige, nicht unerhebliche Einkünfte zu erlangen. Die H. und der Kr. wollten ihn dabei unterstützen, ohne aber selber finanziell davon zu profitieren.

Der K. mietete ein Hotelzimmer an und schaltete eine Anzeige im Internet, in der er sexuelle Dienstleistungen der Geschädigten, die sich damit nicht einverstanden erklärt hatte, anbot. Es kam aufgrund ihrer Erkrankung nur zu einigen wenigen Dienstleistungen der Frau.

Obwohl der Gesundheitszustand der inzwischen im Haus des K. lebenden Frau sich massiv verschlechterte, riefen die Angeklagten keine ärztliche Hilfe, um dem K. seine Einnahmequelle zu erhalten. Als ihr Zustand sich weiter verschlimmerte, flößten die Angeklagten ihr in Wasser gelöstes Salz ein und würgten sie, was zu ihrem Tod führte. Das LG konnte dabei nicht klären, wer der Angeklagten den Tod letztlich verursacht hatte. Zur Beseitigung ihres Leichnams banden die Angeklagten ihn an eine Betonplatte und versenkten diese in der Weser.

Das LG hatte den K. u.a. wegen schwerer Zwangsprostitution gem. § 232a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) i.V.m. § 232 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 StGB und gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 13 StGB verurteilt.

Soweit den Angeklagten wegen Ertränkens in der Weser auch ein gemeinschaftlicher Mord vorgeworfen wurde, sprach das LG sie frei, weil es sich nicht hinreichend davon überzeugen konnte, wer der Angeklagten letztlich für den Tod der Frau verantwortlich war. Einen Tod durch Ertrinken schloss das LG jedoch aus.

Der Senat bestätigt unter Verweis auf das BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022, die vom LG angenommene gewerbsmäßige Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB. So habe der K. nach den Feststellungen des LG von Anfang an mit dem Ziel gehandelt, die Prostitutionsausübung der Geschädigten zu intensivieren, um hierdurch in Zukunft nicht unerhebliche Einnahmen für sich zu erwirtschaften, wobei er trotz des desolaten Gesundheitszustandes der Frau keine Bedenken hatte, für den Fall einer Weigerung erneut auf sie einzuwirken.

Der Senat unterstützt auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und macht außerdem Ausführungen dazu, dass der aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit schärfer bestrafte Tatbestand der gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch durch Unterlassen begangen werden kann, wenn sich die eigentlich zur Hilfe verpflichteten Personen zum Nichtstun verabredeten und mindestens zwei von ihnen am Tatort anwesend seien. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, indem die Angeklagten verabredeten, trotz des desolaten Zustandes der Frau, keine Hilfe zu holen. An diese Verabredung fühlten sich alle gebunden, so dass diese letztlich zum Tod der Frau führte.

Dass das LG die Angeklagten trotzdem nicht wegen eines Tötungsdelikts verurteilte, hält der Überprüfung durch den Senat stand. Zum einen hat sich das LG nach Ansicht des Senats hinreichend mit der Annahme auseinandergesetzt, die Frau sei nicht durch Ertrinken, sondern schon zuvor in der Garage gestorben. Auch die Erwägungen des LG dazu, dass eine Verurteilung nicht erfolgen konnte, da der Tod keinem der Angeklagten klar zugeordnet werden konnte und auch noch zwei Unbekannte als Täter*innen in Betracht kamen, finden keine Beanstandung durch den Senat.

Die Revisionen führen aufgrund der konkurrenzrechtlichen Verhältnisse der Tatbestände zueinander zur teilweisen Änderung der Schuldsprüche sowie der Gesamtstrafenaussprüche. Der BGH verweis an das LG zurück mit dem Verweis, dass die Gewichtung der Einzeldelikte in den jeweiligen Gesamtstrafen der drei Angeklagten noch einmal zu überprüfen sei.

Kernpunkte

gemeinschaftlich begangene Körperverletzung durch Unterlassen

 

Entscheidung im Volltext:

bgh_01_06_2022 (PDF, 211 KB, nicht barrierefrei)

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