LG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2011
Aktenzeichen 7 Kls 211 Js 16532/11

Stichpunkte

Strafverfahren wegen Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung und Zuhälterei; Ausführungen zu dirigistischer und ausbeuterischer Zuhälterei; gerichtlicher Vergleich über Zahlung von je 2.000,- Euro an die drei Nebenklägerinnen; keine Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen Ansprüchen der Nebenklägerinnen.

Zusammenfassung

Das Landgericht (LG) Stuttgart verurteilt den Angeklagten D. wegen schweren Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung und Zuhälterei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und die Mitangeklagten M. und P. wegen Zuhälterei zu jeweils einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Der Haupttäter D. war als Polizeibeamter in Rumänien für den Bereich Bekämpfung von Menschenhandel zuständig. Er hatte den drei Nebenklägerinnen, die sich jeweils wegen Arbeit an ihn gewandt hatten, hohe Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt und in ihnen so den Entschluss geweckt, in Deutschland der Prostitution nachzugehen. Eine der Nebenklägerinnen hatte er in Rumänien als Opfer in einem Menschenhandelsverfahren betreut, eine andere war zum Tatzeitpunkt noch unter 21 Jahren. D. vermittelte die Frauen an die Mitangeklagten M. und P., die in Deutschland lebten. Diese brachten die Frauen bei sich unter und wiesen sie in die Prostitution ein. Die Frauen mussten zunächst 25 Prozent ihres Einkommens an M. und P. abführen, die dann wiederum die Hälfte davon an D. weiterleiteten. Später wurde das System umgestellt und die Frauen mussten wöchentlich eine Festsumme von 500,- Euro abgeben.

Das Gericht sah bei D. gewerbsmäßigen Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung zum Nachteil der unter 21-Jährigen gegeben. Für alle Angeklagten sah es eine Strafbarkeit wegen dirigistischer Zuhälterei gegeben ab dem Zeitpunkt, ab dem die Frauen verdienstunabhängig 500,- Euro abgeben mussten. Dadurch sei der finanzielle Druck auf die Frauen so erhöht worden, dass sie gehindert wurden, die Prostitution aufzugeben. So hatte sich selbst die am besten verdienende Nebenklägerin gezwungen gesehen, auch bei Krankheit weiterzuarbeiten. Eine ausbeuterische Zuhälterei war im Falle der anderen Nebenklägerinnen gegeben, weil diese den Angeklagten gegenüber ab der Umstellung Schulden anhäuften, da ihr Einkommen zur Zahlung der 500,- Euro meist nicht ausreichte.

Während des Strafverfahrens hatten die Angeklagten sich verpflichtet an jede der  Nebenklägerinnen jeweils 2.000,- Euro zu zahlen.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Angeklagten 11.200 Euro von den Nebenklägerinnen erhalten hatten, die in ihrem Vermögen jedoch nicht mehr vorhanden waren. Wegen der Ansprüche der Frauen verzichtet das Gericht (bezogen auf diese Summe) auf die Anordnung von Verfall.

Entscheidung im Volltext:

LG_Stuttgart_24_11_2011 (PDF 3,1 MB, nicht barrierefrei)

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