BGH, Beschluss vom 16.12.2008
Aktenzeichen 4 StR 542/08

Stichpunkte

Unwirksamer Adhäsionsantrag bei minderjährigem Antragsteller und fehlender Bevollmächtigung; Bestellung einer Betreuung für die Mutter umfasst nicht die elterliche Sorge und die Vertretung des Kindes.

Zusammenfassung

Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe und im Adhäsionsverfahren zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. Der Bundesgerichtshof hebt auf die Revision des Angeklagten hin die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld auf. Die Rechtsanwältin hatte für den Geschädigten den Adhäsionsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, als dieser noch nicht volljährig war. Mangels Prozessfähigkeit des Geschädigten hätte die Mutter den Antrag stellen beziehungsweise die Anwältin hierzu bevollmächtigen müssen. Die Mutter stand zu dem Zeitpunkt unter Betreuung. Die Betreuerin hatte die Rechtsanwältin beauftragt. Das Recht einen Adhäsionsantrag zu stellen, unterfällt der elterlichen Sorge. Das Gericht stellt fest, dass das höchstpersönliche Recht der elterlichen Sorge nicht von der Betreuerin ausgeübt werden durfte, da die Betreuung nicht die Vertretung des Kindes umfasst.

Da ein wirksamer Antrag fehlte, musste die Entscheidung über das Schmerzensgeld aufgehoben werden.

BGH_16_12_2008 (PDF, 82 KB, nicht barrierefrei)

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