Aufhebung einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren wegen fehlenden Antrages; Protokollvermerk über Antrag auf Prozesskostenhilfe für Adhäsionsverfahren im Hauptverfahren belegt nicht, dass Antrag auf Entscheidung über Entschädigung auch gestellt wurde.
Der Angeklagte war vom Landgericht (LG) Flensburg wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Adhäsionsverfahren hatte das LG ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerinnen verurteilt. Die Entschädigungsentscheidung hebt der Bundesgerichtshof auf, da keine ausreichenden Adhäsionsanträge gestellt worden waren. Die Anträge waren nur außerhalb der Hauptverhandlung mit Schriftsätzen gestellt, dem Angeklagten aber nicht zugestellt worden. Dem Protokoll der Hauptverhandlung ließ sich lediglich die Erörterung und Entscheidung zum Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren entnehmen. Hieraus kann nach Ansicht des Gerichts nicht geschlossen werden, dass die Anträge auf Entschädigung auch nochmal in der Hauptverhandlung gestellt wurden.
Da sich die Antragstellung nicht mehr rechtzeitig nachholen ließ, konnte darüber nicht mehr entschieden werden.