LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011
Aktenzeichen L 7 AY 3998/11 ER-B

Stichpunkte

Aufhebung einer Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren; Gericht darf im Eilverfahren auch bei Zweifel an Verfassungsmäßigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes keine höheren Leistungen zusprechen; konkrete Ausgestaltung des Grundrechtes auf ein menschenwürdiges Existenzminimum obliegt dem Gesetzgeber.

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hebt eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Mannheim auf. Dieses hatte afghanischen Asylbewerbern im Eilverfahren Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem Zweiten beziehungsweise Zwölften Sozialgesetzbuch als Darlehen zugesprochen. Die nach § 3 Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährten Leistungen lägen unterhalb des verfassungsmäßig garantierten Existenzminimums, der § 3 Absatz 2 des AsylbLG sei daher verfassungswidrig, so das SG.

Das Landessozialgericht weist darauf hin, dass zwar an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 AsylbLG schon länger Zweifel bestehen und mehrere Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Nach Ansicht des LSG sind die Gerichte aber nicht berechtigt, den Leistungsträger direkt zur Leistung zu verpflichten. Die genaue Ausgestaltung des Rechtes auf ein menschenwürdiges Existenzminimum durch Gewährung von Geld- oder Sachleistungen sei Aufgabe des Gesetzgebers. Ein Gericht könne daher nicht gestützt allein auf Grundrechte oder, wie im vorliegenden Fall, auch auf die UN-Kinderrechtskonvention, Leistungen zusprechen. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Gesetzgeber auf die Situation seit Jahren nicht reagiert hat, beziehungsweise die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts überfällig ist.

Das Landessozialgericht hebt daher im Ergebnis den Beschluss, durch den höhere Leistungen bewilligt worden waren, wieder auf.

Entscheidung im Volltext:

LSG_Baden_Wuerttemberg_27_10_2011 (PDF, 22 KB, nicht barrierefrei)

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