BVerfG, Entscheidung vom 9.10.2007
Aktenzeichen 2 BvR 1671/07

Stichpunkte

Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Hinweispflicht aus § 406h Strafprozessordnung; umfassende Ausführungen zu Rechtsfolgen eines unterlassenen Hinweises auf die Möglichkeit des Anschlusses als Nebenklägerin; kein Anspruch auf Anschlussberechtigung beziehungsweise Rechtsmittel nach Rechtskraft des Urteils.

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin hätte sich beim Amtsgericht einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs als Nebenklägerin anschließen können. Sie war darauf aber nicht, wie es § 406h Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO) vorschreibt, hingewiesen worden. Der Angeklagte war freigesprochen worden. Gegen das inzwischen rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts legte sie Berufung beim Landgericht Stralsund ein und beantragte wegen der versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ihre Zulassung als Nebenklägerin. Sie beruft sich insbesondere darauf, dass sie nicht auf die Möglichkeit der Nebenklage hingewiesen worden sei. Das Landgericht Stralsund lehnte ihre Anträge ab und erklärte unter anderem, dass ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nicht zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt. Die Frau erhebt daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Sie sieht ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, da sie nichts von ihrem Recht auf Nebenklage gewusst habe.

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: Ein Verfassungsverstoß sei nur anzunehmen, wenn aus der Verfassung abzuleiten wäre, dass eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 406h StPO dazu führt, dass Rechtsmittel und Anschluss zur Nebenklage auch noch möglich sind, wenn das Urteil bereits rechtskräftig geworden ist. Dies sieht das Gericht jedoch nicht gegeben. Denn die Einführung des § 406h StPO und die hierdurch gewünschte Stärkung der Opferrechte sei eine rechtspolitische Entscheidung gewesen, nicht jedoch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung. Das Gericht räumt ein, es sei bedauerlich, dass das Unterlassen des Hinweises auf Nebenklageberechtigung nicht sanktioniert werde, einen Verfassungsverstoß stelle dies aber nicht dar.

Entscheidung im Volltext:

BVerfG_09_10_2007 (PDF, 13 KB, nicht barrierefrei)

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