Am 18. Dezember 2015 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 03. Dezember 2015 angenommenen Gesetzesentwurf zum 3. Opferrechtsreformgesetz (18/6906) zugestimmt.
In Kraft getreten ist das Gesetz mit dem 31. Dezember 2015. Die neuen Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung, festgehalten in Artikel 1 Nummer 12 sowie Artikel 4, werden jedoch erst am 01. Januar 2017 rechtskräftig.
Das Gesetz setzt die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten um. Es stärkt somit den Schutz und die Betreuung von Verletzten vor Gericht. Zudem sollen Verletzte bei der Erstattung einer Anzeige mehr Informationen zum anschließenden Verfahren erhalten. Bei Sprachschwierigkeiten besteht das Recht auf Übersetzung bei Vernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer oder sexueller Gewalt wurden, haben Anspruch auf eine unentgeltliche Psychosoziale Prozessbegleitung. Dies steht im Fall besonderer Schutzbedürftigkeit auch Erwachsenen zu.
Zu finden ist das Gesetz hier. Der KOK begrüßt die im Gesetz enthaltenen Verbesserungen des Opferschutzes, bedauert aber nach wie vor das Fehlen bundesweiter Standards für die Prozessbegleitung sowie die Beschränkung der Prozessbegleitung auf kindliche und jugendliche Opfer von Sexual- und Gewalttaten.
Der KOK hat zum Gesetzesentwurf Stellungnahmen abgegeben und sich intensiv mit dem Institut der psychosozialen Prozessbegleitung befasst.