Aktuelles im KOK

Rechtliche Bestimmungen und hilfreiche Erstinformationen für Flüchtende aus der Ukraine

Hier finden Sie aktuelle Bestimmungen zum Aufenthalt in Deutschland und der EU sowie weitere Informationen zur sozialen Absicherung und hilfreiche Webseiten.

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Aufgrund der sich schnell ändernden Lage und neu hinzukommenden Informationen können diese Angaben schnell überholt sein. Wir bitten daher darum, die Aktualität zu überprüfen. Weitere Informationen zu bundesweiten gesetzlichen Regelungen sind auf der Website des Netzwerks Berlin hilft nachzulesen.

Weitere Hinweise zu Gefahren des Menschenhandels und Unterstützungsmöglichkeiten für Flüchtende aus der Ukraine finden Sie unter Schutz vor Menschenhandel und Ausbeutung auf der Flucht. Außerdem hat der KOK ein Factsheet für Ehrenamtliche erstellt, um Anzeichen von Menschenhandel und Ausbeutung zu erkennen und Unterstützung vermitteln zu können.

EU Richtlinie für vorübergehenden Schutz

Am 04.03.2022 beschlossen die EU-Innenminister*innen, dass die bereits 2001 in Folge der Jugoslawien-Kriege erlassene Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (Richtlinie 2001/55/EG) erstmals angewendet wird. Die Richtlinie setzt EU- weite Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes von Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, fest. Geflüchteten soll hierdurch sofort und kollektiv Schutz ohne vorherige Prüfung von Einzelanträgen gewährt werden. Hierzu zählt eine angemessene Unterbringung, die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung sowie zum Bildungssystem.

Aufenthaltsrecht

Im deutschen Recht wurde die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz durch § 24 AufenthG umgesetzt. Ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose und Drittstaatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine bereits einen Schutzstatus innehatten, sowie deren Familienangehörige, können gebührenfrei einen Aufenthaltstitel beantragen. Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten bis zum 4. März 2025 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Dieser Rechtsverordnung hat der Bundesrat zugestimmt. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten Ende September 2023.

Keine anspruchsberechtigten Personen nach § 24 AufenthG sind Menschen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die nur einen Kurzaufenthalt in der Ukraine hatten, „sicher“ und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, keinen Aufenthaltstitel nachweisen können oder staatenlos ohne Schutzstatus sind. Sie sollten mit einer Rechtsberatungsstelle für Geflüchtete Kontakt aufnehmen, um sich über die Möglichkeit eines Asylantrags oder anderer aufenthaltsrechtlicher Perspektiven zu informieren.

Die vorrübergehende Befreiung von der Erlaubnis eines Aufenthaltstitels für einen Zeitraum von 90 Tagen gilt für Geflüchtete aus der Ukraine, die erstmalig bis zum 31.12.2024 einreisen, gem. § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung. Für Drittstaatsangehörige, die zuvor noch in der Ukraine wohnten, gilt diese erneute Verlängerung der Verordnung ab sofort nicht mehr. Die Anwendung dieser Verordnung erfolgt rückwirkend ab dem 05.03.2024.

Durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gelten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 fort. Es muss kein neuer Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

Leistungsrecht

Hilfebedürftige Geflüchtete, die in den Anwendungsbereich des § 24 AufenthG fallen, können seit dem 01.06.2022 Sozialleistungen nach SGB II bzw. SGB XII beziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde bzw. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG vorliegt und die Beziehenden iSd. § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt wurden (vgl. §§ 146, 23 Abs. 1 SGB XII bzw. § 74 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu eine fachliche Weisungen herausgegeben, die die Jobcenter bei der Umsetzung unterstützen sollen und die sicherlich im Einzelfall auch bei der Beratung hilfreich sein können.

Ein Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss besteht für Geflüchtete nur, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vorliegt. Eine genaue Übersicht über die Anspruchsänderungen auf Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine iVm. § 24 AufenthG finden Sie hier.

 

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