Aufgrund der sich schnell ändernden Lage und neu hinzukommenden Informationen können diese Angaben schnell überholt sein. Wir bitten daher darum, die Aktualität zu überprüfen. Weitere Informationen zu bundesweiten gesetzlichen Regelungen sind auf der Website des Netzwerks Berlin hilft nachzulesen.
Weitere Hinweise zu Gefahren des Menschenhandels und Unterstützungsmöglichkeiten für Flüchtende aus der Ukraine finden Sie unter Schutz vor Menschenhandel und Ausbeutung auf der Flucht. Außerdem hat der KOK ein Factsheet für Ehrenamtliche erstellt, um Anzeichen von Menschenhandel und Ausbeutung zu erkennen und Unterstützung vermitteln zu können.
EU Richtlinie für vorübergehenden Schutz
Am 04.03.2022 beschlossen die EU-Innenminister*innen, dass die bereits 2001 in Folge der Jugoslawien-Kriege erlassene Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (Richtlinie 2001/55/EG) erstmals angewendet wird. Die Richtlinie setzt EU- weite Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes von Vertriebenen, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, fest. Geflüchteten soll hierdurch sofort und kollektiv Schutz ohne vorherige Prüfung von Einzelanträgen gewährt werden. Hierzu zählt eine angemessene Unterbringung, die Erteilung einer Arbeitserlaubnis, Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung sowie zum Bildungssystem.
Aufenthaltsrecht
Im deutschen Recht wurde die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz durch § 24 AufenthG umgesetzt. Ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose und Drittstaatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine bereits einen Schutzstatus innehatten, sowie deren Familienangehörige, können gebührenfrei einen Aufenthaltstitel beantragen. Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten nach einer weiteren Verlängerung bis zum 4. März 2026 fort.
Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt. Dieser Rechtsverordnung hat der Bundesrat zugestimmt. Die Betroffenen müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig. Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist eine erneute Verlängerung des europaweiten vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 4. März 2026 durch einen Durchführungsbeschluss EU-Mitgliedstaaten vom 25. Juni 2024 (Amtsblatt der EU 2024/1836).
Wie auch schon zuvor sind keine anspruchsberechtigten Personen nach § 24 AufenthG Menschen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, die nur einen Kurzaufenthalt in der Ukraine hatten, „sicher“ und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, keinen Aufenthaltstitel nachweisen können oder staatenlos ohne Schutzstatus sind. Sie sollten mit einer Rechtsberatungsstelle für Geflüchtete Kontakt aufnehmen, um sich über die Möglichkeit eines Asylantrags oder anderer aufenthaltsrechtlicher Perspektiven zu informieren.
Die vorrübergehende Befreiung von der Erlaubnis eines Aufenthaltstitels für einen Zeitraum von 90 Tagen wurde ebenfalls verlängert bis zum 4. März 2026 und gilt für Geflüchtete aus der Ukraine, die erstmalig bis zum 04.12.2025 einreisen, gem. § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung. Dies gilt nicht für Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine zum Zeitpunkt des 24. Februar 2022, welche bei der Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen.
Durch die Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung gelten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 fort, sowie nunmehr nach einer weiteren Verlängerung Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die am 01.02.2025 gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2026 fort. Es muss kein neuer Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Auch hier sind nicht erfasst vom Anwendungsbereich Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Neu ist, dass die oben genannten Ansprüche nun auch Staatenlosen und Drittstaatsangehörigen zustehen, sofern es sich bei ihnen um Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser sowie Drittstaatsangehöriger, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, handelt.
Hingegen laufen Aufenthaltserlaubnisse für Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. ohne nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine, die noch am 01.02.2024 gültig waren, damit am 04. März 2025 aus und werden nicht verlängert.
Leistungsrecht
Hilfebedürftige Geflüchtete, die in den Anwendungsbereich des § 24 AufenthG fallen, können seit dem 01.06.2022 Sozialleistungen nach SGB II bzw. SGB XII beziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde bzw. eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG vorliegt und die Beziehenden iSd. § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt wurden (vgl. §§ 146, 23 Abs. 1 SGB XII bzw. § 74 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu eine fachliche Weisungen herausgegeben, die die Jobcenter bei der Umsetzung unterstützen sollen und die sicherlich im Einzelfall auch bei der Beratung hilfreich sein können.
Ein Anspruch auf Kindergeld, Elterngeld und Unterhaltsvorschuss besteht für Geflüchtete nur, wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vorliegt. Eine genaue Übersicht über die Anspruchsänderungen auf Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine iVm. § 24 AufenthG finden Sie hier.