Der EuGH stellt fest, dass Homosexualität ein Asylgrund sein kann, wenn dies im Herkunftsland unter erhebliche Strafe gestellt ist und diese Strafen auch tatsächlich verhängt werden. Die Behörden dürfen von den AsylbewerberInnen nicht verlangen, ihre sexuelle Orientierung zu verleugnen, um so einer Verfolgung zu entgehen.