Den meisten Migrantinnen ist vor ihrer Einreise oder vor der Eheschließung erklärte rechtliche Situation nicht bekannt. Vor allem Frauen, die sich zu einer Eheschließung mit ihnen kaum bekannten Ehemännern entschieden haben, sind für die Umsetzung ihres Migrationswunsches ein hohes Risiko eingegangen.
Gerade sie können oft nicht ohne weiteres in ihr Heimatland zurückkehren, weil eine Trennung oder Scheidung sie in ihrer Heimat als Gescheiterte stigmatisiert oder aber zu großer Enttäuschung bei und Vorwürfen von den Verwandten und Bekannten führen kann.
Falls sie sich für ihre Einreise nach Deutschland verschuldet haben, kann es sein, dass sie verschuldet ins Heimatland zurückkehren, wo sie wenig Aussicht auf einen Gelderwerb haben, der sie befähigt, die Schulden zurückzuzahlen. Die stark eingeschränkte Möglichkeit eines eigenständigen, eheunabhängigen Aufenthaltsrechtes gem. § 31 AufenthG bringt viele
Frauen in eine erpressbare Lage.
Frauenhandel kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Nötigung zur Eheschließung nachgewiesen werden kann, wenn die sexuelle Ausbeutung nach §232 StGB oder die Ausbeutung der Arbeitskraft nachgewiesen werden kann.