Opferentschädigungsgesetz

Menschen, die Opfer von Gewalttaten auf dem deutschen Hoheitsgebiet werden, können Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) geltend machen. 

Da Opfer von Menschenhandel häufig auch Opfer von Gewalttaten sind, können sie grundsätzlich Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Anspruch nehmen. Bisher wurde diese Möglichkeit jedoch noch zu wenig wahrgenommen bzw. viele Anträge nach dem OEG scheiterten.

Informationsmaterial

Damit die Opfer von Menschenhandel ihr Recht nach dem OEG in Anspruch nehmen können, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel des BMFSFJ die Erstellung einer Broschüre in Form eines Handlungsleitfadens angeregt. 

Die Broschüre informiert speziell im Hinblick auf Betroffene von Frauenhandel über die möglichen Leistungen nach dem OEG und dessen Leistungsvoraussetzungen und geht dabei auf spezifische Problemfelder ein und zeigt Handlungsmöglichkeiten auf. 

Zum OEG in Kürze

Anspruchsvoraussetzungen nach dem OEG sind das Vorliegen einer Gewalttat und das Vorliegen gesundheitlicher Schädigungen als Folge dieser Gewalttat. Anspruchsberechtigt sind Geschädigte oder Hinterbliebene. 

Eine Gewalttat im Sinne des OEG ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person, z.B. vorsätzliche Körperverletzungen, Vergewaltigungen, sexuelle Nötigungen, sexueller Missbrauch u.a. 

Jede Art von gesundheitlicher Schädigung, die Folge der Gewalttat ist, kann geltend gemacht werden. Gesundheitliche Schädigungen können körperlicher und/oder seelischer Art sowie vorübergehend oder dauerhaft sein. Die Gesundheitsstörungen müssen in ursächlichem Zusammenhang mit der Gewalttat stehen. 

Über die Gewährung von OEG-Leistungen entscheiden auf Antrag die Versorgungsämter (Versorgungsämter sind in jedem Bundesland unterschiedlich benannt). 

Das Verwaltungsverfahren wird mit einem Bescheid abgeschlossen. Der erteilte Bescheid ist rechtsbehelfsfähig, d.h. es kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Sieht das Versorgungsamt keine Möglichkeit zur Abhilfe, entscheidet die nächst höhere Behörde.

Ansprüche für Opfer des Menschenhandels

Mit Wirkung ab dem 01.07.1990 haben auch alle AusländerInnen, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Opfer einer vorsätzlichen rechtswidrigen Gewalttat geworden sind, Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Somit können auch von Menschenhandel Betroffene Ansprüche geltend machen. Anspruchsberechtigt sind nach Rundschreiben des BMA vom 05.03.2001 auch Opfer von Menschenhandel, die sich hier illegal aufgehalten haben.

Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei grundsätzlich nach der Dauer des Aufenthalts:

  • Wenn die Geschädigte sich rechtmäßig für einen vorübergehenden Zeitraum von sechs Monaten  bis zu drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, werden die nach dem OEG möglichen einkommensunabhängigen Leistungen gewährt  
  • Hält sich die Geschädigte länger als 3 Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, kann sie Leistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten 
  • Hält sich die Geschädigte rechtmäßig für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet auf, kann ihr lediglich eine einmalige Zahlung als Härteleistung gewährt werden 
  • Geschädigte, die zum Zeitpunkt der Gewalttat Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, erhalten Leistungen wie Deutsche

 

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky