OLG Naumburg, Beschluss vom 1.12.2010
Aktenzeichen 2 Ss 141/10

Stichpunkte

Vorrangegangenes Urteil LG Magdeburg vom 29.06.2010, Aktenzeichen 21 NS 17/09 Strafverfahren um Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen; erstmalige strafrechtliche Verurteilung eines Arbeitgebers, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt.

Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg verwirft die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Strafgesetzbuch) durch das Landgericht (LG) Magdeburg. Soweit bekannt, ist dies in Deutschland das erste Mal, dass ein Arbeitgeber wegen einer Straftat verurteilt wird, weil er den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn bzw. die daran zu bemessenen Sozialversicherungsabgaben nicht zahlte.

Der Angeklagte war Inhaber einer Reinigungsfirma. Ab 2001 pachtete er Sanitäranlagen an Autobahnraststätten und stellte für den Betrieb Reinigungskräfte aus den ehemaligen GUS-Staaten ein. Diese waren offiziell als geringfügig Beschäftigte eingestellt, arbeiteten jedoch tatsächlich 14 Tage pro Monat 12 Stunden täglich für einen Monatslohn von insgesamt 60-170 Euro. Ihr Stundenlohn lag somit zwischen 1,- und 1,79 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn für Beschäftigte in der Gebäudereinigung belief sich auf 7,68 Euro.

Der Angeklagte führte keine Sozialversicherungsbeiträge entsprechend dem tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn ab.

Das Amtsgericht und das Landgericht Magdeburg hatten in erster und zweiter Instanz zunächst eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen § 266a StGB verneint. Auf Revision der Staatsanwaltschaft hin hob das Oberlandesgericht Naumburg den Freispruch auf. Es verwies an das Landgericht Magdeburg zurück mit dem Hinweis, dass eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung gemäß § 266a StGB bereits dann vorliegt, wenn Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber nicht abgeführt werden, obwohl er dazu in der Lage ist. Die Höhe der zu leistenden Beiträge richtet sich bei Tarifunterschreitungen nicht nach dem tatsächlich gezahlten, sondern dem geschuldeten Lohn.

Das Landgericht verurteilte daraufhin den Angeklagten wegen § 266a StGB in 18 Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,- Euro. In seinem Urteil führt das Gericht aus, dass die Arbeitnehmerinnen aufgrund ihrer tatsächlichen Arbeitsleistungen nicht mehr als geringfügig Beschäftigte einzustufen sind und unter die Regelungen des Tarifvertrages fallen. Das Gericht war überzeugt, dass der Angeklagte die Tarifregelungen bewusst zu seinem Vorteil umging und dazu Arbeitnehmerinnen anwarb, die sich aufgrund ihrer schwachen Position gegen diese Praxis nicht wehren würden oder könnten.

Entscheidungen im Volltext:

OLG_Naumburg_01_12_2010 (PDF, 14 KB, nicht barrierefrei)

LG_Magdeburg_29_06_2010 (PDF, 158 KB, nicht barrierefrei)

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