Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 17.3.2016
Aktenzeichen 13a B 15.30241

Stichpunkte

Interessante Entscheidung im Asylverfahren um Schutz für von Zwangsverheiratung bedrohte irakische Kurdin; Zwangsheirat ist erniedrigende, unmenschliche Behandlung und begründet Anspruch auf subsidiären Schutz

Zusammenfassung

Der Verwaltungsgerichtshof München (VGH) spricht der Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu. Die Klägerin ist irakische Kurdin islamisch-sunnitischen Glaubens. Sie kam Mitte 2012 nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, weil sie im Irak von ihrer Familie gezwungen werden sollte, ihren Cousin zu heiraten. Ihr Asylantrag wurde 2013 abgelehnt. Auf ihre Klage wurde ihr subsidiärer Schutz wegen der durch die Terroranschläge erhöhte Gefährdungslage im Irak zugesprochen. Hiergegen wandte sich das Bundesamt wiederum mit einer Berufung.

Der VGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass es nicht auf die Frage der Gefährdungssituation im Irak durch die Terroranschläge ankomme, da die Klägerin aufgrund der ihr drohenden Zwangsverheiratung Anspruch auf subsidiären Schutz hat, da ihr im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne einer unmenschlichen erniedrigenden Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Nr. 2 Asylgesetz durch ihre Familie drohe. Der VGH macht Ausführungen zu den Voraussetzungen einer unmenschlichen erniedrigenden Behandlung und stellt fest, dass diese auch durch nichtstaatliche Akteure, z.B. Familienangehörige, begangen werden kann. Zur Definition des Begriffes `unmenschliche, erniedrigende Behandlung´, der dem des Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht, sei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen.

Der Senat hält die von der Klägerin geschilderte versuchte Zwangsverheiratung und Bedrohung durch die Familie im Falle der Rückkehr für glaubhaft.

Er macht Ausführungen zur Zwangsheirat und stellt fest, dass die Freiheit der Eheschließung in internationalen Übereinkommen garantiert ist und dass eine zwangsweise Verheiratung in jedem Fall das Selbstbestimmungsrecht der Frau verletzt und eine verwerfliche, erniedrigende Handlung ist.

Die Klägerin habe als alleinstehende Frau ohne familiäre Unterstützung auch keine Möglichkeit, sich in einem anderen Gebiet in der Region Kurdistan-Irak eine Existenz aufzubauen, so dass ihr subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Entscheidung im Volltext:

vgh_muenchen_17_03_2016 (PDF, 62 KB, nicht barrierefrei)

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