LSG Niedersachsen, Urteil vom 23.5.2019
Aktenzeichen L 8 AY 49/18

Stichpunkte

Richtungsweisende Entscheidung im Sozialgerichtsverfahren um Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Gericht gibt wegen Grundsatzbedeutung Ausblick auf voraussichtliche Rechtsprechung zur Anpassung der Leistungshöhe bei fehlender Neufestsetzung durch Gesetzgeber; Bedarfssätze sind danach für die Zeit ab 2017 im Rahmen gerichtlicher Überprüfung fortzuschreiben

Zusammenfassung

Das Landessozialgericht (LSG) verwirft die Berufung eines Sozialamtes gegen die Verpflichtung zur Zahlung höherer Leistungen als unzulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage gibt es aber einen Ausblick auf seine voraussichtliche Rechtsprechung diesbezüglich und erklärt, dass die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit ab 2017 wegen der vom Gesetzgeber nicht vorgenommenen Neufestsetzung im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben fortzuschreiben sind.

Der Kläger, mit ungeklärter Staatsangehörigkeit, ist seit 1999 nach erfolglosem Asylverfahren wegen Passlosigkeit in Deutschland geduldet. Er wohnt in einer Gemeinschaftsunterkunft und bezog im Jahr 2018 monatliche Leistungen von 354,- EUR zuzüglich Unterkunfts- und Heizkosten. Der Satz für Sozialhilfeempfänger*innen belief sich in dieser Zeit auf 416,- EUR pro Monat. Das Sozialamt verweigerte höhere Leistungen, da es der Ansicht war, dass eine Neufestsetzung bzw. Fortschreibung der Bedarfssätze des AsylbLG ein Gesetz bzw. eine Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) voraussetzen würden. Das Sozialgericht Stade hatte dem Kläger bereits mit Urteil vom 13.11.2018 höhere Leistungen zugesprochen, da sich ein Anspruch hierauf unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe und eine Leistungsanpassung nicht von einer Neufestsetzung durch Gesetz abhängig sei.

Eine Überprüfung und Weiterentwicklung der Grundleistungen im gerichtlichen Verfahren sei für die Zeit ab 2017, nachdem eine beabsichtigte Neufestsetzung scheiterte, nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten.

Das LSG stimmt dem mit umfassender Begründung zu.

Unter Verweis unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 erklärt es außerdem, dass in einem Hauptsacheverfahren bei einer Fortschreibung der Bedarfssätze für 2017 bis 2019 grundsätzlich zu prüfen sei, ob die Bedarfssätze des § 3 Abs.1 Satz 8 AsylbLG, in der durch das Gesetz zur Einführung eines beschleunigten Asylverfahrens 2016 festgesetzten Höhe überhaupt mit den Vorgaben des BVerfG durch o.g. Urteil zur Bestimmung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu vereinbaren sind.

 

Entscheidung im Volltext:

lsg_niedersachsen_23_05_2019 (PDF, 1,6 MB, nicht barrierefrei)

Gefördert vom
Logo BMFSFJ
KOK ist Mitglied bei

Kontakt

KOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.
Lützowstr.102-104
Hof 1, Aufgang A
10785 Berlin

Tel.: 030 / 263 911 76
E-Mail: info@kok-buero.de

KOK auf bluesky