Vorangegangenes Urteil vom Arbeitsgericht München vom 22.04.2010, Aktenzeichen 16 Ca 7297/09. Arbeitsgerichtsverfahren um Anspruch eines türkischen Arbeitnehmers auf Zahlung von (Mindest-)Lohn und Überstunden; Nichtbenennung von Anschrift des Klägers bei schutzwürdigem Interesse zulässig.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München verwirft die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts (AG) München.
Die Beklagte ist eine Baufirma mit Sitz in der Türkei. Der Kläger war einer von mindestens 44 Arbeitnehmern aus der Türkei, die die Beklagte von 2008 bis Anfang 2009 auf Baustellen in München beschäftigte. Der vereinbarte Stundenlohn betrug 4,50 bis 7,- Euro netto. Der tarifvertragliche Mindestlohn lag bei 12,85 brutto. Vor der Ausreise mussten die Arbeitnehmer am Flughafen eine Vielzahl von Papieren unterschreiben.
Der Kläger hatte von Juli 2008 bis Februar 2009 monatlich über 200 Stunden gearbeitet. Vor dem Arbeitsgericht klagte er auf Zahlung des Mindestlohns sowie Bezahlung von Überstunden. Das AG hat seinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns bestätigt. Einen Anspruch auch auf Bezahlung von Überstunden hatte der Kläger nach Ansicht des Gerichts aber nicht ausreichend bewiesen.
Die Beklagte hatte gegen die Klage vorgebracht, sie habe dem Kläger ordnungsgemäß den Mindestlohn bezahlt, das sei auch aus vom Kläger unterzeichneten Auszahlungslisten ersichtlich. Dies hielt weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht für hinreichend bewiesen. Insbesondere die Auszahlungslisten waren zu unkonkret und teilweise widersprüchlich.
Die Arbeitgeberin hatte auch vorgebracht, dass die Klage nicht ordnungsgemäß und deswegen abzuweisen sei, da der Kläger seine Anschrift zunächst nicht angegeben hatte. Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus, dass die Nichtnennung der Adresse zulässig ist, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Das war hier der Fall, da der Kläger Angst davor hatte, in der Türkei von der Beklagten mit einem unterschriebenen Schuldschein unter Druck gesetzt zu werden.
Das Landesarbeitsgericht bestätigt daher das Urteil des Arbeitsgerichts in vollem Umfang.
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