VG Stuttgart, Urteil vom 23.9.2021
Aktenzeichen A7 K7178/19

Stichpunkte

Positive Entscheidung im Asylverfahren um Flüchtlingsanerkennung für nigerianische von Menschenhandel Betroffene; Ausführungen zur Vorgehensweise der Menschenhändlernetzwerke, der Einordnung der Rückkehrerinnen als `soziale Gruppe´ und der Beurteilung der Gefährdung bei Rückkehr

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht (VG) verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), eine nigerianische Frau als Flüchtling anzuerkennen.

Die Klägerin hatte angegeben, in Nigeria von einem Mann mit dem Versprechen angesprochen worden zu sein, er könne sie nach Europa bringen, wo sie zur Schule gehen und Geld verdienen könne, um ihre Geschwister zu unterstützen.

Vor ihrer Ausreise sei sie einem Voodoo-Ritual unterzogen worden. Außerdem sei sie nach einer Vergewaltigung schwanger geworden und habe eine Abtreibung vornehmen müssen.

In Europa angekommen sei ihr gesagt worden, sie solle Asyl beantragen und 70.000 € Schulden abbezahlen. Sie müsse sich prostituieren und könne nicht zur Schule gehen.

Ihre Einnahmen habe sie einem Helfer übergeben müssen. Als sie gesagt habe, sie wolle aufhören, der Prostitution nachzugehen, sei sie von ihrer Mutter angerufen worden, die ihr mitteilte, dass ein Mann aus dem Täterumfeld bei ihr aufgetaucht sei und ihren Bruder mitnehmen wollte. Als dieser versuchte, sich zu wehren, sei er erschossen worden.

Die Klägerin habe daraufhin die Simkarte ihres Handys zerstört und seitdem keinen Kontakt mehr zu den Helfern gehabt. Diese hätten aber versucht, Kontakt zu ihrer Mutter aufzunehmen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte die Anträge der Klägerin ab und drohte die Abschiebung an. Es begründete dies damit, die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und sie sei nicht bereits verfolgt ausgereist.

Auf die Klage der Frau spricht das VG ihr die Flüchtlingseigenschaft zu.

Unter umfassenden Ausführungen zur Vorgehensweise der Menschenhändlerringe Nigerias stellt das VG fest, dass die Klägerin vorverfolgt ausgereist sei, da Anwerbung und Ausbeutung in der Prostitution ebenso wie die Disziplinierungs- und Sanktionsmaßnahmen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) darstellten. Auch legt das VG dar, dass rückkehrende von Menschenhandel Betroffene nach seiner Ansicht als soziale Gruppe einzustufen sind, da sie durch Familie und ihre soziale Gruppe Diskriminierungen und durch die Täterkreise Bedrohungen ausgesetzt seien und Gefahr liefen, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden.

Das VG erläutert weiter, warum staatlicherseits kein Schutz zu erwarten sei.

Es hält die Angaben der Klägerin für glaubhaft, insbesondere erklärt es teils widersprüchliche Angaben mit der Traumatisierung der Klägerin.

Es macht umfassende Ausführungen zur Gefährdungsprognose im Falle der Rückkehr, wobei es sich auf verschiedene Erkenntnisquellen beruft.

Es sei bei der Beurteilung auch auf Risiko reduzierende Faktoren abzustellen. Bei der Klägerin lägen aber Risikofaktoren vor, die die Angst vor einer Verfolgung begründeten, wie die Höhe ihrer ausstehenden Schulden von 70.000 €, die fortdauernden Nachstellungen durch die Täterkreise sowie die Ermordung des Bruders. Daher hält das Gericht eine Gefahr für fortdauernd, auch wenn die Klägerin schon 2016 verschleppt wurde.

Entscheidung im Volltext:

vg_stuttgart_23_09_2021 (PDF, 18 MB, nicht barrierefrei)

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